Wie wir neue Online-Casinos in der Schweiz einordnen
Die Rangfolge stützt sich auf publizierte Angaben: die Konzessionsdaten der ESBK, die Geschäftsbedingungen, die Bonusregeln und schriftliche Antworten des Kundendiensts. Provisionen und Werbevereinbarungen verschieben keinen Platz. Ein besonders frühes oder spätes Startdatum bringt für sich allein ebenfalls keinen Vorteil.
Willkommensangebote neuer Plattformen und ihre Bedingungen
Ein Startbonus mit einer Umsatzbedingung bis zum 30-Fachen, einer Frist von mindestens 30 Tagen und vollständigen Bedingungen auf Deutsch hebt eine Platzierung. Bedingungen, die nur auf Englisch vorliegen, oder ein Maximaleinsatz pro Runde, der nirgends beziffert ist, senken sie. Freispiele ohne Angabe des Werts pro Drehung gelten bei uns als unvollständig beschrieben.
Ein- und Auszahlungen in Schweizer Franken
Kontoführung in CHF, Einzahlung per TWINT oder Banküberweisung und ein publiziertes Auszahlungsfenster von höchstens 24 Stunden nach abgeschlossener Verifizierung heben eine Platzierung. Gebühren auf Auszahlungen, ein Mindestbetrag über CHF 100 oder eine angegebene Bearbeitungszeit von mehr als drei Werktagen senken sie. Bei neuen Plattformen prüfen wir zusätzlich, ob das Auszahlungsfenster in den Bedingungen steht oder nur in einem Werbetext. Eine Zusage ausserhalb der Bedingungen zählt wie eine fehlende Angabe.
Bewilligte Spiele und ihre Anbieter
Ein Katalog mit namentlich genannten Software-Anbietern und einer sichtbaren Auszahlungsquote (RTP) bei jedem einzelnen Spiel hebt eine Platzierung. Spiele ohne Anbieterangabe oder ein RTP, der erst nach dem Start einer Runde erscheint, lassen eine Plattform deutlich nach hinten rücken.
Mobile Nutzung und Aufbau der neuen Oberfläche
Bietet der mobile Browser dieselben Funktionen wie die Desktop-Version, einschliesslich Limiten, Kontoauszug und Sperrantrag, hebt das eine Platzierung. Fehlt eine dieser Funktionen in der mobilen Ansicht, verliert die Plattform Punkte, und zwar unabhängig davon, wie modern sie gestaltet ist.
Konzession, Spielbewilligung und Angaben im Impressum
Die Betreiberin muss auf der ESBK-Liste der Online-Spielbanken stehen, und das Impressum muss die konzessionierte Spielbank mit Sitz in der Schweiz nennen. Fehlt einer der beiden Punkte, kommt die Plattform nicht in diese Auswahl. Innerhalb der Auswahl heben ein publiziertes Sozialkonzept nach Art. 76 BGS und ein ohne Umweg auffindbarer Sperrantrag die Platzierung. Der blosse Verweis auf eine Lizenz aus Malta oder Curaçao schliesst eine Plattform aus.
Kundendienst in den Landessprachen
Ein Live-Chat mit Betriebszeiten bis mindestens 22 Uhr und Antworten auf Deutsch und Französisch hebt eine Platzierung. Ein reines Kontaktformular senkt sie. Dasselbe gilt für Antworten, die schriftliche Fragen zu Limiten oder Sperren nur mit Textbausteinen beantworten, statt auf den konkreten Fall einzugehen. Eine Antwortfrist, die in den Bedingungen beziffert ist, wiegt bei uns schwerer als ein Versprechen.
Was «neu» bei Schweizer Online-Casinos bedeutet
Im Schweizer Markt bezeichnet «neu» selten eine neue Firma. Online-Spielbankenspiele darf nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) nur anbieten, wer bereits eine Spielbank mit Schweizer Konzession betreibt und dafür eine Erweiterung erhalten hat. Eine neue Plattform ist deshalb meist das Online-Angebot eines Casinos, das seit Jahren am selben Ort steht.
Neu ist dann die Website, nicht die Bewilligungsträgerin.
Mit der Konzessionsperiode 2025 bis 2044 hat sich der Kreis der Anbieter vergrössert. Am 29. November 2023 vergab der Bundesrat 22 Konzessionen, zehn vom Typ A und zwölf vom Typ B. Zugleich erteilte er zwölf Gesuchstellerinnen eine Konzessionserweiterung für Online-Spielbankenspiele, so viele wie nie zuvor. Neu hinzugekommen sind die Zonen Lausanne und Winterthur, während in Schaffhausen keine Spielbank mehr konzessioniert ist. Eine Erweiterung ist allerdings noch kein Betrieb: Vor dem Start braucht die Spielbank für jedes einzelne Spiel eine Bewilligung der ESBK.
Die Seite der ESBK zu den Online-Spielbanken wurde am 17. März 2026 aktualisiert, und Auswertungen dieser Fassung zählen zehn aufgeschaltete Plattformen. Zwischen den zwölf Erweiterungen und den laufenden Angeboten lag damals also eine Lücke, die nach dem Wortlaut des Gesetzes erst die Spielbewilligungen schliessen.
Daneben werben laufend Marken um Schweizer Kundschaft, die sich «neu» nennen und eine Lizenz aus Malta oder Curaçao anführen. Für das Schweizer Recht sind das keine neuen Online-Casinos, sondern nicht bewilligte Angebote. Diese Seite behandelt beide Gruppen, listet aber nur die erste.
Konzession, Erweiterung und Spielbewilligung
Das BGS ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und hat das frühere Spielbankengesetz und das Lotteriegesetz abgelöst. Es trennt zwei Aufsichtsbereiche: Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) beaufsichtigt die Spielbankenspiele, die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) die Grossspiele wie Lotterien und Sportwetten. Ein Online-Casino fällt vollständig in den Bereich der ESBK.
Konzessionserweiterung durch den Bundesrat
Die Erweiterung nach Art. 9 BGS erteilt der Bundesrat auf Antrag der ESBK. Sie setzt eine bestehende Konzession für eine landbasierte Spielbank voraus, weshalb ein Betreiber im Ausland ohne Spielbank in der Schweiz keinen Weg zu einer Schweizer Online-Bewilligung hat.
Spielbewilligung durch die ESBK
Erst nach der Erweiterung bewilligt die ESBK die einzelnen Spiele, ob Tischspiel oder automatisiertes Spiel. Ihre Liste der Online-Spielbanken ist für Spielende die verlässlichste Quelle, weil sie den Stand der Aufsicht wiedergibt und nicht die Selbstdarstellung eines Anbieters.
Was ich bei einer neuen Plattform zuerst prüfe, ist deshalb nicht die Startseite, sondern das Impressum.
Dort muss die konzessionierte Spielbank als Betreiberin stehen, mit Sitz in der Schweiz. Steht dort eine Gesellschaft in Malta oder Zypern, hilft auch ein Schweizer Kreuz im Logo nicht weiter. Massgebend ist, wer die Konzession hält, und nicht, wer die Marke gestaltet hat.
Vier Arten von Neuheit im Rechtsvergleich
Die Tabelle ordnet die vier Situationen, in denen Schweizer Spielende einem «neuen Online-Casino» begegnen. Die Angaben stammen aus dem BGS sowie aus den Publikationen der ESBK und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Bonusangebote neuer Plattformen nach Art. 74 BGS
Neue Plattformen werben häufig mit Startangeboten, weil sie ihre Kundschaft erst aufbauen müssen. Den Rahmen dafür setzt Art. 74 BGS: Nach Abs. 1 darf Werbung weder aufdringlich noch irreführend sein, nach Abs. 2 darf sie sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten.
Nach Abs. 3 ist Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele verboten, unabhängig von der Höhe des Angebots.
Was in den Bonusbedingungen steht
Startangebote bewilligter Plattformen bestehen meist aus einem Einzahlungsbonus mit Free Spins, teils auch aus Gratisguthaben ohne Einzahlung. Massgebend sind die Umsatzbedingung (Wagering) und die Frist, innerhalb der sie erfüllt sein muss. Ein Bonus von CHF 100 mit 30-fachem Umsatz verlangt Einsätze von CHF 3’000, bevor das Bonusguthaben auszahlbar wird. Hinzu kommen der Maximaleinsatz pro Runde und die Gewichtung einzelner Spielkategorien, die bei Tischspielen regelmässig tiefer liegt als bei Slots. Wer diese Angaben vor der Einzahlung nicht findet, kann den Wert des Angebots nicht beurteilen.
Ob eine konkrete Werbung irreführend ist, beurteilt bei Spielbankenspielen die ESBK als Aufsichtsbehörde. Für die Leserin oder den Leser genügt eine einfachere Regel: Ein Angebot, dessen Bedingungen erst nach der Registrierung sichtbar werden, verdient keinen Vorschuss an Vertrauen.
Registrierung, provisorisches Konto und Limiten
Ein Spielerkonto darf nach der Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS; SR 935.511) nur eröffnet werden, wenn die Person volljährig ist und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Zudem darf keine Spielsperre nach Art. 80 BGS bestehen. Jede Veranstalterin eröffnet pro Person nur ein Konto.
Wer in der Schweiz arbeitet, aber im Ausland wohnt, erfüllt diese Voraussetzung nach dem Wortlaut der Verordnung nicht.
Neue Plattformen erlauben den Einstieg über ein provisorisches Spielerkonto. Nach den Informationen der Selbstregulierungsorganisation SRO Casinos sind darüber Einzahlungen von insgesamt höchstens CHF 1’000 möglich, bevor die Identität definitiv geprüft ist. Wie lange die definitive Prüfung im Einzelfall dauert, regeln die Bedingungen der Plattform.
Limiten und Sozialkonzept
Jede Spielbank muss nach Art. 76 BGS ein Sozialkonzept führen, und online gehören dazu Einzahlungs- oder Verlustlimiten im Spielerkonto. Üblich ist, dass eine Senkung sofort wirkt und eine Erhöhung erst nach einer Wartefrist. Die genaue Regel finden Sie in den Bedingungen unter dem Stichwort Limiten. Bei einer neuen Plattform lohnt sich dieser Blick doppelt, weil die eigene Gewohnheit dort noch fehlt und das Angebot unbekannt ist.
Neue Marken aus dem Ausland und die Sperrliste
Nach Art. 86 BGS muss der Zugang zu Online-Geldspielangeboten gesperrt werden, die in der Schweiz nicht bewilligt sind oder deren Betreiber seinen Sitz im Ausland hat oder verheimlicht. Die ESBK führt dafür eine Sperrliste, die Internetanbieter in der Schweiz technisch umsetzen müssen. Für Lotterien und Sportwetten führt die Gespa eine eigene Liste.
Die ESBK aktualisiert ihre Liste mehrmals jährlich und publiziert sie im Bundesblatt; 2026 erschienen Fassungen im Februar, im Mai und im August. Neue Marken tauchen deshalb mit Verzögerung darauf auf. Eine Domain, die heute erreichbar ist, kann mit der nächsten Fassung gesperrt sein, und häufig wechseln gesperrte Angebote einfach auf eine neue Adresse.
Strafbar machen sich Spielende nach dem Geldspielgesetz nicht, sie spielen nach der Formulierung der ESBK aber auf eigene Gefahr.
Diese Gefahr hat zwei konkrete Seiten: Bei einem Streit über eine verweigerte Auszahlung gibt es keine Schweizer Aufsicht, die eingreifen kann. Ausserdem greift die Spielsperre nach Art. 80 BGS bei ausländischen Angeboten nicht.
Gewinne, Verrechnungssteuer und Datenschutz
Gewinne aus Online-Spielbankenspielen bei einer in der Schweiz bewilligten Plattform sind bis zu einem Freibetrag von CHF 1 Mio. von der Einkommenssteuer befreit. Grundlage ist Art. 24 Bst. ibis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Der Betrag wird jährlich an die Teuerung angepasst, und das Steuerbuch des Kantons Luzern nennt für 2026 CHF 1’071’000.
Über dem Freibetrag zieht die Veranstalterin die Verrechnungssteuer von 35 % ab und liefert sie der ESTV ab. Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert, erhält diesen Betrag zurückerstattet oder verrechnet.
Gewinne aus ausländischen Online-Casinos profitieren von dieser Befreiung nicht.
Nach dem Steuerbuch des Kantons St. Gallen gilt die Befreiung ausschliesslich für Gewinne aus rechtmässig in der Schweiz durchgeführten Spielen. Ein Gewinn bei einer neuen Marke mit Lizenz aus Malta ist deshalb als Einkommen steuerbar. Die Verrechnungssteuer fällt dort nach Angaben der ESTV nicht an, weil sie nur Geldspiele im Sinne des BGS erfasst; die Einkommenssteuer bleibt davon unberührt. Deklarieren müssen Sie nach den Angaben des Kantons Bern ohnehin alle Gewinne, auch die steuerfreien.
Datenschutz bei neuen Anbietern
Die Verifizierung verlangt eine Ausweiskopie, die Wohnadresse und teils Angaben zur Herkunft der Mittel. Bei einer Schweizer Spielbank ist das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) direkt anwendbar und vor Schweizer Gerichten durchsetzbar. Bei einem Anbieter im Ausland ist die Durchsetzung schwerfällig, auch wo das DSG nach seinem Art. 3 wegen der Auswirkungen in der Schweiz anwendbar ist.
Eine neue Plattform in sechs Schritten prüfen
Die folgende Reihenfolge stützt sich ausschliesslich auf öffentlich zugängliche Quellen der Behörden und der Plattform selbst. Sie passt für jedes Angebot, das sich als neu bezeichnet, gleichgültig, wo es beworben wird.
- Schritt 1
Betreiberin im Impressum der Plattform nachlesen
Suchen Sie im Impressum oder in den Geschäftsbedingungen den Namen der Gesellschaft. Genannt sein muss eine Spielbank mit Schweizer Konzession und Sitz in der Schweiz, keine Gesellschaft im Ausland. - Schritt 2
Betreiberin mit der ESBK-Liste abgleichen
Öffnen Sie auf esbk.admin.ch die Seite zu den Online-Spielbanken. Fehlt die Plattform dort, behandeln Sie sie als nicht bewilligt, auch wenn sie mit Schweizer Symbolen oder Ortsnamen wirbt. - Schritt 3
Domain mit der aktuellen Sperrliste vergleichen
Die ESBK publiziert die Sperrliste als PDF. Ein Treffer bedeutet, dass das Angebot in der Schweiz nicht bewilligt ist und der Zugang technisch gesperrt werden muss. - Schritt 4
Bonusbedingungen vor der ersten Einzahlung lesen
Rechnen Sie die Umsatzbedingung in Franken aus und notieren Sie die Frist. Ein Bonus von CHF 50 mit 25-fachem Umsatz bedeutet Einsätze von CHF 1'250 innerhalb dieser Frist. - Schritt 5
Einzahlungslimite bei der Registrierung bewusst festlegen
Legen Sie die Limite tiefer fest, als Sie im Moment für nötig halten. Eine Senkung ist jederzeit möglich, eine spätere Erhöhung hängt von der Wartefrist der Plattform ab. - Schritt 6
Gewinne und Belege für die Steuer aufbewahren
Speichern Sie die Kontoauszüge der Plattform. Steuerfreie Gewinne gehören trotzdem in die Steuererklärung, und über dem Freibetrag brauchen Sie den Beleg für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Spielsperre beim Wechsel auf eine neue Plattform
Wer von einer Plattform zu einer neuen wechselt, nimmt eine bestehende Spielsperre mit. Nach Art. 80 Abs. 4 BGS erstreckt sich die Sperre auf die Spielbankenspiele und die online durchgeführten Grossspiele. Sie gilt damit in den landbasierten Spielbanken ebenso wie auf jeder bewilligten Online-Plattform, und nach Angaben der Schweizer Casinos auch in den Spielbanken Liechtensteins.
Eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS frühestens nach drei Monaten aufheben. Eine angeordnete Sperre, etwa wegen Überschuldung oder wegen Einsätzen, die in keinem Verhältnis zu Einkommen und Vermögen stehen, wird nach Art. 81 BGS erst aufgehoben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Über die verhängten Sperren führen die Spielbanken nach Art. 82 BGS ein Register, dessen Daten sie einander zur Verfügung stellen; ausländische Anbieter sind daran nicht beteiligt.
Eine neue Plattform ist kein Weg um eine bestehende Sperre herum.
Rechtlich ändert ein ausländisches Angebot an der Sperre nichts, praktisch entfällt dort der Schutz, den sie bieten soll. Angehörige können nach Angaben der Fachstelle SOS Spielsucht ebenfalls eine Sperre beantragen, auf Wunsch anonym.
Verantwortungsvoll spielen auf neuen Plattformen
Ein neues Angebot weckt Neugier, und genau in dieser Phase fehlen die eigenen Erfahrungswerte. Legen Sie deshalb bei der Registrierung eine Einzahlungslimite fest, die zu Ihrem Budget passt, und behandeln Sie Einsätze als Ausgaben für Unterhaltung. Geldspiel ist kein Weg, Geld zu verdienen oder Schulden abzubauen. Jede bewilligte Spielbank muss nach Art. 76 BGS ein Sozialkonzept führen und eine Spielsperre auf Antrag umsetzen. Eine solche Sperre können Sie selbst beantragen, Angehörige ebenfalls. Wer merkt, dass Einsätze steigen, um Verluste auszugleichen, oder dass das Spiel Zeit für Familie und Arbeit verdrängt, findet bei den Fachstellen in der Tabelle unten kostenlose und vertrauliche Beratung.
Was bei neuen Online-Casinos in der Schweiz zählt
Die eine Angabe, die bei jeder neuen Plattform zählt, ist keine Bonushöhe, sondern der Eintrag auf der ESBK-Liste der Online-Spielbanken. Diese Auswahl ändert sich, sobald die ESBK eine weitere Plattform aufnimmt oder eine der zwölf Erweiterungen in einen laufenden Betrieb mündet. Nicht behandelt werden hier die Online-Angebote von Swisslos und Loterie Romande, die unter die Aufsicht der Gespa fallen. Die Listen der ESBK und die Bonusbedingungen der aufgeführten Plattformen wurden am 11. September 2026 zuletzt geprüft.
Häufige Fragen zu neuen Online-Casinos in der Schweiz
Ist ein neues Online-Casino in der Schweiz legal?
Legal ist es nur, wenn eine Schweizer Spielbank es betreibt und der Bundesrat ihr eine Konzessionserweiterung nach Art. 9 BGS erteilt hat. Zusätzlich braucht jedes Spiel eine Bewilligung der ESBK. Ob beides vorliegt, zeigt die Liste der Online-Spielbanken auf der Website der ESBK, nicht die Werbung des Anbieters.
Wie viele Spielbanken dürfen seit 2025 online anbieten?
Für die Konzessionsperiode 2025 bis 2044 hat der Bundesrat am 29. November 2023 zwölf Spielbanken eine Erweiterung für Online-Spielbankenspiele erteilt. Eine Erweiterung bedeutet noch keinen laufenden Betrieb. Auswertungen der ESBK-Liste vom 17. März 2026 zählten zehn aufgeschaltete Plattformen.
Sind Gewinne bei einer neuen Schweizer Plattform steuerfrei?
Ja, bis zum Freibetrag nach Art. 24 Bst. ibis DBG, der von ursprünglich CHF 1 Mio. jährlich an die Teuerung angepasst wird. Für 2026 nennt das Steuerbuch des Kantons Luzern CHF 1’071’000. Über diesem Betrag fällt die Verrechnungssteuer von 35 % an, die bei korrekter Deklaration zurückerstattet wird.
Kann ich ohne Verifizierung beginnen?
Bewilligte Plattformen erlauben einen Start über ein provisorisches Spielerkonto. Nach Angaben der SRO Casinos sind darüber Einzahlungen von insgesamt höchstens CHF 1’000 möglich, bevor die Identität definitiv bestätigt ist. Ein Konto ganz ohne Identitätsprüfung sieht das Schweizer Recht bei bewilligten Anbietern nicht vor.
Mache ich mich bei einem ausländischen Casino strafbar?
Nein. Nach Angaben der ESBK machen sich Spielende, die in nicht konzessionierten Online-Casinos spielen, nach dem Geldspielgesetz nicht strafbar. Sie tun dies aber auf eigene Gefahr. Es fehlt eine Schweizer Aufsicht bei Streitigkeiten, und Gewinne sind als Einkommen steuerbar.
Gilt meine Spielsperre auch auf einer neu eröffneten Plattform?
Ja. Nach Art. 80 Abs. 4 BGS erstreckt sich eine Spielsperre auf alle Spielbankenspiele und die online durchgeführten Grossspiele. Eine neue Schweizer Plattform darf deshalb kein Konto für eine gesperrte Person eröffnen. Eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS frühestens nach drei Monaten aufheben.
Woran erkenne ich eine neue Domain eines gesperrten Anbieters?
Gleichen Sie die Adresse mit der Sperrliste der ESBK ab, die mehrmals jährlich im Bundesblatt erscheint. Fehlt die Domain dort, ist sie damit noch nicht bewilligt. Entscheidend bleibt, ob die Betreiberin auf der Liste der Online-Spielbanken steht und im Impressum eine Spielbank mit Sitz in der Schweiz genannt ist.




Vergleichen Sie zuerst die Betreiberin im Impressum mit der ESBK-Liste. Eine Marke kann neu sein, die Spielbank dahinter ist es fast nie.