EDÖB im Geldspiel

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 4. August 2026, 13:14
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Der EDÖB ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, die unabhängige Bundesbehörde, die nach Art. 4 Abs. 1 DSG (SR 235.1) die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften beaufsichtigt. Für Spielende in der Schweiz ist er die Stelle, die prüft, ob ein Casino oder ein Bundesorgan Personendaten rechtmässig bearbeitet. Mit der Bewilligung von Spielbanken oder der Frage, ob ein Angebot legal ist, hat er nichts zu tun. Dafür sind andere Behörden zuständig, und genau diese Verwechslung klärt dieser Eintrag.

EDÖB

Rechtsstellung und Aufgaben des EDÖB

Der EDÖB arbeitet unabhängig und untersteht keiner Weisung von Bundesrat oder Verwaltung. Seit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes, die am 1. September 2023 in Kraft trat, wählt ihn die Vereinigte Bundesversammlung allein (Art. 43 DSG). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist nach Art. 44 DSG möglich.

Die Behörde trägt zwei Hüte.

Als Datenschutzaufsicht wacht sie über Bundesorgane und private Verantwortliche, also auch über Unternehmen, die Geldspiele anbieten. Als Öffentlichkeitsbeauftragter leitet der EDÖB das Schlichtungsverfahren nach Art. 18 ff. BGÖ (SR 152.3), wenn eine Bundesbehörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert. Kommt dort keine Einigung zustande, gibt er eine Empfehlung ab. Für Spielende ist meist nur die erste Rolle relevant, für Journalisten und Forschende auch die zweite.

Wer bei Casino-Daten was entscheidet

Die Tabelle ordnet typische Fragen rund um Casino-Daten der zuständigen Stelle und der Rechtsgrundlage zu. Die Angaben stammen aus dem Gesetzestext des DSG und des BGS sowie aus den Publikationen von EDÖB und ESBK.

SachverhaltZuständige StelleRechtsgrundlage
Datenbearbeitung durch ein CasinoEDÖB (Aufsicht)Art. 4 Abs. 1 DSG
Untersuchung bei Verdacht auf VerstossEDÖB, von Amtes wegen oder auf AnzeigeArt. 49 DSG
Anpassung, Einstellung oder LöschungEDÖB per VerfügungArt. 51 DSG
Busse wegen DSG-VerstossKantonale StrafverfolgungsbehördenArt. 60 ff. und Art. 65 DSG
Meldung einer DatenpanneVerantwortlicher meldet dem EDÖBArt. 24 Abs. 1 DSG
Aufsicht über SpielbankenESBKBGS, SR 935.51

Wo Spielende dem EDÖB begegnen

Die erste Berührung ist meist unscheinbar: Die Datenschutzerklärung eines Schweizer Online-Casinos nennt den EDÖB als Aufsichtsbehörde. Das betrifft Daten, die bei KYC, bei Ein- und Auszahlungen und bei der Spielsperre anfallen. Gerade Ausweiskopien und Angaben zum Spielverhalten gehören zu den heikleren Daten, die ein Anbieter speichert.

Anzeige und Untersuchung

Wer vermutet, dass ein Anbieter Daten unrechtmässig bearbeitet, kann beim EDÖB Anzeige erstatten. Nach Art. 49 Abs. 1 DSG eröffnet er eine Untersuchung, wenn genügend Anzeichen für einen Verstoss bestehen. Bei Verletzungen von geringfügiger Bedeutung kann er nach Abs. 2 darauf verzichten. Hat die betroffene Person Anzeige erstattet, informiert er sie nach Abs. 4 über die unternommenen Schritte und das Ergebnis.

Was ich bei solchen Fällen zuerst prüfe, ist der Unterschied zwischen Verfügung und Strafe. Der EDÖB kann nach Art. 51 DSG anordnen, dass eine Bearbeitung angepasst, unterbrochen oder eingestellt wird und Daten gelöscht werden. Bussen kann er dagegen nicht verhängen. Diese sprechen kantonale Strafverfolgungsbehörden aus, bei den meisten Tatbeständen nur auf Antrag der betroffenen Person und bis höchstens CHF 250’000, gerichtet an die verantwortliche natürliche Person.

Datenpannen

Kommt es bei einem Anbieter zu einem Datenleck mit voraussichtlich hohem Risiko für die Betroffenen, muss er dies dem EDÖB nach Art. 24 Abs. 1 DSG so rasch als möglich melden. Eine feste Frist in Stunden nennt das Gesetz nicht.

Abgrenzung zu ESBK, Gespa und DSGVO

Am häufigsten wird der EDÖB mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission verwechselt. Die ESBK beaufsichtigt nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) die Spielbanken samt ihren Online-Spielen. Sie ist auch die Anlaufstelle für Fragen zur Spielsperre, die gesperrte Personen von Spielbankenspielen und Online-Grossspielen ausschliesst. Der EDÖB beurteilt bei der Spielsperre nur, ob die dabei bearbeiteten Daten rechtmässig behandelt werden.

Die Gespa bewilligt und beaufsichtigt Lotterien und Sportwetten und ist eine interkantonale Behörde, keine Datenschutzstelle.

Ein zweites Missverständnis betrifft ausländische Lizenzen. Ein Casino mit einer Lizenz aus einem EU-Staat nennt in seiner Datenschutzerklärung oft eine europäische Datenschutzbehörde und die DSGVO. Das ist nach dem Wortlaut solcher Erklärungen keine Aussage über die Schweizer Rechtslage. Ob der EDÖB gegen einen Anbieter ohne Sitz in der Schweiz wirksam vorgehen kann, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine Datenschutzaufsicht ersetzt zudem keine Spielbewilligung: Auch ein Anbieter mit tadelloser Datenschutzerklärung kann in der Schweiz ohne Schweizer Konzession tätig sein.

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