Interkantonales Geldspielgericht (GSG)
Das Interkantonale Geldspielgericht (GSG) ist das gemeinsame Gericht aller Kantone, das Beschwerden gegen Verfügungen der interkantonalen Aufsichtsbehörde Gespa beurteilt. Grundlage ist das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) vom 20. Mai 2019, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Seither ersetzt das GSG die frühere Rekurskommission für Lotterien und Wetten. Es arbeitet nebenamtlich mit fünf Richterinnen und Richtern: zwei aus der Deutschschweiz, zwei aus der Romandie und eine Person aus der italienischen Schweiz.

Zuständigkeit und Prüfungsumfang des Gerichts
Nach Art. 12 Abs. 1 GSK entscheidet das Gericht als letzte interkantonale richterliche Instanz, und zwar mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen. Es prüft also auch, ob die Gespa ihr Ermessen richtig ausgeübt hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes.
Spielende begegnen dem GSG meist indirekt, nämlich über Netzsperren gegen nicht bewilligte Lotterie- und Wettangebote. Gegen eine Sperrliste nach Art. 87 Abs. 2 des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) erhebt die Veranstalterin zuerst innert 30 Tagen Einsprache bei der Gespa. Erst deren Entscheid kann sie beim GSG anfechten, dessen Urteile wiederum ans Bundesgericht weitergezogen werden können.
Ein Beispiel: Im Februar 2021 bestätigte das GSG eine Netzsperre, und das Bundesgericht wies die Beschwerde dagegen ab (BGE 148 II 392).
Welche Stelle für welche Beschwerde zuständig ist
Das GSG wird oft mit dem Bundesverwaltungsgericht verwechselt, weil beide Gerichte über Geldspielfälle urteilen.
Die Übersicht zeigt den Rechtsweg, wie ihn das Konkordat und die Publikationen der ESBK beschreiben.
| Stelle | Art | Zuständig für | Weiterzug an |
|---|---|---|---|
| Gespa | Interkantonale Behörde | Grossspiele wie Lotterien und Sportwetten | Geldspielgericht |
| Geldspielgericht (GSG) | Interkantonales Gericht | Beschwerden gegen die Gespa | Bundesgericht |
| ESBK | Bundesbehörde | Spielbanken und Online-Casinos | Bundesverwaltungsgericht |
| Bundesverwaltungsgericht | Gericht des Bundes | Beschwerden gegen die ESBK | Bundesgericht |
| Bundesgericht | Oberstes Gericht | Letzte Instanz beider Wege | Kein Weiterzug |
Was das Geldspielgericht nicht entscheidet
Für Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission ist das GSG nicht zuständig. Wer sich gegen eine Netzsperre der ESBK gegen ein ausländisches Online-Casino oder gegen eine Sanktion gegenüber einer Spielbank wehrt, gelangt an das Bundesverwaltungsgericht.
Auch Streit über Gewinne oder Bonusbedingungen mit einem Anbieter gehört nicht vor dieses Gericht.
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