Werbeverbot für nicht bewilligte Geldspiele
Das Werbeverbot für nicht bewilligte Geldspiele ist die Regel aus Art. 74 Abs. 3 des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51), wonach Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele verboten ist. Es betrifft Online-Casinos, Lotterien und Sportwetten, die weder eine Schweizer Konzession noch eine Schweizer Bewilligung haben. Ein Anbieter mit der Lizenz einer ausländischen Behörde bleibt im Sinne des Gesetzes nicht bewilligt.

Wen das Werbeverbot erfasst
Das Verbot trifft jede Person, die für ein solches Spiel wirbt, unabhängig davon, ob sie selbst Geldspiele anbietet.
Die Strafnorm in Art. 131 Abs. 1 lit. b BGS nennt ausdrücklich, wer Werbung macht, vermittelt oder publiziert. Damit tragen Website-Betreiber, Affiliates und Influencer dasselbe Risiko wie das beworbene Casino. In den Erläuterungen zum Pflichtenheft für die Evaluation des BGS wird auch das Setzen von Links auf Seiten mit unbewilligten Angeboten dazugezählt. Gehilfenschaft und Versuch sind nach Art. 131 Abs. 2 BGS ebenfalls strafbar.
Wer als Spieler ein solches Angebot nutzt, macht sich dagegen nicht strafbar.
Busse und zuständige Behörden
Vorsätzliche Verstösse werden mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft.
Bei Spielbankenspielen, also auch bei Online-Casinos, führen die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und ihr Sekretariat das Verfahren nach Art. 134 BGS. Bei Lotterien und Sportwetten sind nach Art. 135 Abs. 1 BGS die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig. Die Anzeigen stammen dort häufig von der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa.
Nach Angaben von Fachanwälten enden viele Verfahren mit einem Strafbefehl. Die eigenen Anwaltskosten und die Verfahrenskosten tragen die Betroffenen trotzdem.
Die Absätze von Art. 74 BGS im Vergleich
Das Werbeverbot wird oft mit den allgemeinen Werberegeln verwechselt, die im selben Artikel stehen. Die Tabelle stellt die Absätze nach dem Gesetzestext nebeneinander und ergänzt die zugehörige Strafnorm.
| Bestimmung | Inhalt | Adressat |
|---|---|---|
| Art. 74 Abs. 1 BGS | Keine aufdringliche oder irreführende Werbung | Veranstalter bewilligter Geldspiele |
| Art. 74 Abs. 2 BGS | Keine Werbung an Minderjährige oder Gesperrte | Veranstalter bewilligter Geldspiele |
| Art. 74 Abs. 3 BGS | Werbung für nicht bewilligte Spiele verboten | Alle Werbenden, auch Dritte |
| Art. 131 Abs. 1 lit. b BGS | Busse bis CHF 500'000 bei Vorsatz | Wer wirbt, vermittelt oder publiziert |
Was in der Schweiz als bewilligt gilt
Massgebend ist allein die Schweizer Bewilligung.
Online-Casinospiele dürfen nur Spielbanken anbieten, die eine Konzession des Bundesrates mit Erweiterung für das Online-Angebot besitzen. Lotterien und Sportwetten bewilligt die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa. Eine Lizenz einer ausländischen Behörde ändert daran nichts, auch wenn sie in einem EU-Staat ausgestellt wurde. Nicht bewilligte Online-Angebote, die von der Schweiz aus zugänglich sind, werden zudem gesperrt, und genau diese Netzsperre wird oft mit dem Werbeverbot verwechselt.
Die Netzsperre richtet sich gegen den Zugang zum Spiel, das Werbeverbot gegen dessen Bewerbung. Nach dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 3 BGS bleibt Werbung deshalb auch über Spiegel-Domains oder bezahlte Gastartikel verboten.
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