Affiliate im Online-Casino
Ein Affiliate ist ein Partner, der Spieler gegen Provision an ein Casino oder einen Wettanbieter vermittelt, meist über einen Link mit Tracking-Code. Vergleichsportale, Bonusseiten und Streamer arbeiten häufig so, bieten aber selbst keine Spiele an und zahlen keine Gewinne aus. In der Schweiz gilt ihre Tätigkeit rechtlich als Werbung, und dafür setzt das Geldspielrecht enge Grenzen.

Wie ein Affiliate bezahlt wird
Die Vergütung regelt ein Vertrag mit dem Betreiber, und einen Branchenstandard für Sätze oder Fristen gibt es nicht.
Bei CPA erhält der Affiliate einen festen Betrag pro qualifiziertem Spieler, meist nach der ersten Einzahlung. Bei RevShare bekommt er laufend einen Prozentsatz des Nettospielertrags dieser Spieler. Dieser Nettowert entspricht in vielen Programmen dem Bruttospielertrag abzüglich Boni, Rückbuchungen und Zahlungsgebühren. Hybride Modelle kombinieren eine kleinere CPA mit einem tieferen Prozentsatz.
Ein Rechenbeispiel: Erzielen vermittelte Spieler einen Nettospielertrag von CHF 10’000, ergibt ein RevShare von 30 Prozent eine Provision von CHF 3’000.
Affiliate oder Veranstalterin
Affiliate und Casino werden oft verwechselt, weil die Partnerseite Boni und Logos des Anbieters zeigt. Die Gegenüberstellung trennt, wer für welche Pflicht einsteht.
Affiliate-Seite | Konzessioniertes Casino |
|---|---|
| Keine eigene Spielbewilligung | Konzession mit Online-Erweiterung |
| Kein Vertrag mit dem Spieler | Spielerkonto mit KYC |
| Zahlt keine Gewinne aus | Zahlt Gewinne aus |
| Gibt Bonusbedingungen wieder | Legt Bonusbedingungen verbindlich fest |
| Lebt von Provisionen | Lebt vom Spielertrag |
| An Art. 74 BGS gebunden | An Art. 74 BGS gebunden |
Affiliates im Schweizer Geldspielrecht
Nach Art. 74 Abs. 3 des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) ist Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele verboten. Die Botschaft des Bundesrats nennt ausdrücklich Vermittler, die solche Werbung veröffentlichen, als Adressaten der Strafbestimmung.
Wer vorsätzlich für nicht bewilligte Angebote wirbt, riskiert nach Art. 131 BGS eine Busse bis CHF 500’000. Nach Ansicht von Fachleuten kann bereits das Verlinken auf eine illegale Plattform darunterfallen.
Auch Werbung für bewilligte Angebote darf nach Art. 74 Abs. 1 und 2 BGS weder aufdringlich noch irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten. Art. 77 der Geldspielverordnung präzisiert das, etwa bei verzerrten Angaben zu Gewinnchancen.
Wo Spieler einem Affiliate begegnen
Affiliate-Links stecken in Casino-Vergleichen, Bonuslisten, Social-Media-Beiträgen und Streams. Oft verrät ein Parameter in der Adresse oder ein exklusiver Bonuscode die Partnerschaft.
Was ich zuerst prüfe, ist die Bewilligung des verlinkten Anbieters. Die ESBK veröffentlicht die Spielbanken mit Online-Konzession, und eine Partnerseite ersetzt diesen Abgleich nicht.
Massgeblich sind immer die Bedingungen beim Casino selbst.
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