Schlichtungsbehörde im Zivilprozess

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 25. September 2026, 16:16
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Die Schlichtungsbehörde ist die staatliche Stelle, vor der ein Zivilstreit in der Schweiz in aller Regel zuerst verhandelt wird, bevor ein Gericht darüber entscheidet. Grundlage ist Art. 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Für Spieler wird sie relevant, wenn ein Casino einen Gewinn oder ein Guthaben nicht auszahlt und die Forderung eingeklagt werden soll.

Je nach Kanton heisst die Stelle Friedensrichteramt oder kantonale Schlichtungsbehörde.

Schlichtungsbehörde

Was die Schlichtungsbehörde entscheiden darf

Die Verhandlung ist formlos und soll die Parteien versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Sie findet nach Art. 203 Abs. 1 ZPO innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs statt.

Scheitert die Einigung, hängt das weitere Vorgehen vom Streitwert ab. Bis CHF 2’000 kann die Behörde auf Antrag der klagenden Partei selbst entscheiden (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Bis CHF 10’000 kann sie einen Entscheidvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese Grenze gilt seit der ZPO-Revision vom 1. Januar 2025, vorher lag sie bei CHF 5’000. Lehnt keine Partei den Vorschlag innert 20 Tagen ab, wirkt er wie ein rechtskräftiger Entscheid.

In den übrigen Fällen erteilt sie die Klagebewilligung, die während drei Monaten zur Klage beim Gericht berechtigt (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

Abgrenzung zur ESBK und zu Ombudsstellen

Die Schlichtungsbehörde wird oft mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) verwechselt. Die ESBK beaufsichtigt die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) und kann Verwaltungssanktionen verhängen. Eine offene Auszahlung beginnt nach dem Wortlaut der ZPO dagegen als Zivilstreit vor der Schlichtungsbehörde.

Beschwerdestellen eines ausländischen Lizenzgebers sind keine Schlichtungsbehörde im Sinne der ZPO.

Bei Anbietern mit Lizenz aus dem Ausland stellt sich zuerst die Frage, ob ein Schweizer Gericht überhaupt zuständig ist. Die Antwort hängt vom Gerichtsstand in den Geschäftsbedingungen und vom internationalen Privatrecht ab und lässt sich nicht allgemein geben.

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