Unerlaubte Casino-Werbung in der Schweiz melden
Dieser Ratgeber erklärt, wann Werbung für Casinospiele, Sportwetten oder Lotterien in der Schweiz gegen das Geldspielgesetz verstösst und bei welcher Stelle Sie einen Hinweis einreichen. Er richtet sich an Personen, die auf Social Media, in Newslettern, auf Streaming-Kanälen oder auf Vergleichsseiten auf Angebote ohne Schweizer Bewilligung stossen. Wir zeigen, welche Belege eine Meldung braucht, wie die Zuständigkeit zwischen ESBK und Gespa verteilt ist und was nach dem Eingang einer Meldung geschieht. Die Rechtsgrundlagen haben wir an den Publikationen der Behörden und am Gesetzestext geprüft.

Was Art. 74 BGS bei Geldspielwerbung verbietet
Die Werberegeln stehen in Art. 74 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51). Nach Art. 74 Abs. 1 BGS dürfen Veranstalterinnen von Geldspielen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise werben. Abs. 2 verbietet Werbung, die sich an Minderjährige oder an gesperrte Personen richtet. Abs. 3 ist am deutlichsten: Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten.
Präzisiert werden diese Vorgaben in Art. 76 und Art. 77 der Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511).
Für die Praxis heisst das: In der Schweiz werben dürfen nur Spielbanken mit einer Konzession des Bundesrates und Veranstalter mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hält in ihren Fragen und Antworten fest, dass ausländische Casinos in der Schweiz nicht werben dürfen. Eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder einem anderen Staat ändert daran nichts, denn massgebend ist nach Art. 4 BGS allein eine Bewilligung oder Konzession der zuständigen Schweizer Behörde. Nach Angaben der Gespa fällt auch das Setzen von Links auf Websites mit unbewilligten Lotterien oder Sportwetten unter das Werbeverbot.
Auch eine bewilligte Schweizer Spielbank kann gegen Art. 74 BGS verstossen. Die ESBK nennt als Beispiel persönliche Nachrichten per E-Mail oder Social Media, die man nicht ablehnen kann. Geschmacklose Werbung ist dagegen nach Auskunft der ESBK nicht automatisch illegal. Wer Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele vorsätzlich verbreitet, riskiert nach Art. 131 BGS eine Busse von bis zu CHF 500’000.
ESBK oder Gespa: die zuständige Stelle finden
Welche Behörde eine Meldung bearbeitet, hängt von der Spielart ab und nicht vom Werbekanal. Die folgende Gegenüberstellung beruht auf den Publikationen der ESBK und der Gespa.
ESBK | Gespa |
|---|---|
| Spielbankenspiele wie Roulette, Slots, Poker | Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele |
| Online-Formular für ausländische Casinos | Kontaktformular für den illegalen Markt |
| Anonymität nicht ausdrücklich geregelt | Prüft auch anonyme Hinweise |
| Führt eigene Strafuntersuchungen | Erstattet Anzeige bei der Strafverfolgung |
| Sperrliste für Casinoangebote | Sperrliste für Lotterie- und Wettangebote |
Belege sichern, bevor Sie eine Meldung einreichen
Eine Meldung ist so stark wie ihre Belege. Die Behörden prüfen Hinweise, sie ermitteln aber nicht auf blossen Verdacht hin. Werbung verschwindet zudem oft schnell: Stories laufen ab, Anzeigen werden ausgetauscht und Affiliate-Links leiten nach kurzer Zeit auf eine andere Domain weiter.
Sichern Sie deshalb zuerst den Inhalt, bevor Sie irgendetwas anklicken oder melden.
Für Beschwerden über Schweizer Spielbanken nennt die ESBK eine konkrete Liste: genauer Sachverhalt mit Datum und Uhrzeit, Screenshots, das betroffene Spiel und allfälliger Mailverkehr. Bei Werbung eines ausländischen Anbieters fallen Benutzername und Geburtsdatum in der Regel weg, weil Sie dort kein Konto führen müssen, um die Werbung zu belegen. Entscheidend sind dann die vollständige Adresse der beworbenen Seite und der Ort, an dem Ihnen die Werbung begegnet ist. Bei Influencern und Streamern gehört der genaue Kanalname dazu, bei Vergleichsportalen die URL der Unterseite mit dem Link.
Ein Konto bei einem nicht bewilligten Anbieter müssen Sie für eine Meldung nicht eröffnen. Davon raten wir ab. Wer unbewilligte Angebote nutzt, macht sich nach Angaben der ESBK zwar nicht strafbar, spielt aber auf eigene Gefahr und ohne Sozialschutz.
In sechs Schritten zur vollständigen Meldung
Die folgenden Schritte gelten für Werbung, die auf ein in der Schweiz nicht bewilligtes Online-Angebot verweist. Für Beschwerden über eine konzessionierte Spielbank gilt derselbe Ablauf mit dem Kontaktformular der ESBK.
- Schritt 1
Werbung vollständig mit Screenshot sichern
Halten Sie die Werbung mit Datum, Uhrzeit, Absender und sichtbarem Link fest. Bei Videos und Stories genügt eine Bildschirmaufnahme. Notieren Sie, auf welcher Plattform oder in welchem Newsletter Sie die Werbung gesehen haben. - Schritt 2
Ziel-URL und Anbieter genau notieren
Kopieren Sie die vollständige Adresse der beworbenen Seite. Notieren Sie auch Weiterleitungen und Affiliate-Parameter, soweit sie sichtbar sind. Den Namen des Betreibers finden Sie meist im Impressum oder in den AGB der Seite. - Schritt 3
Bewilligung auf der ESBK-Liste prüfen
Vergleichen Sie die Domain mit der Liste der konzessionierten Online-Spielbanken auf esbk.admin.ch. Fehlt die Seite dort, ist das Casinoangebot nach Angaben der ESBK in der Schweiz nicht bewilligt. - Schritt 4
Zuständige Behörde nach Spielart wählen
Werbung für Casinospiele melden Sie der ESBK, Werbung für Lotterien, Sportwetten oder Geschicklichkeitsspiele der Gespa. Bei gemischten Angeboten nennen Sie in der Meldung beide Bereiche, damit die Behörde den Hinweis richtig zuordnen kann. - Schritt 5
Formular ausfüllen und Belege anhängen
Beschreiben Sie den Sachverhalt sachlich und knapp. Laden Sie Screenshots und URLs hoch und nennen Sie den Werbekanal. Wertungen und Vermutungen über den Betreiber helfen der Behörde nicht weiter, überprüfbare Angaben schon. - Schritt 6
Werbung zusätzlich bei der Plattform melden
Nutzen Sie die Meldefunktion des sozialen Netzwerks oder des Werbenetzwerks parallel zur Behördenmeldung. Die Plattform kann eine Anzeige rascher entfernen, als ein behördliches Verfahren abgeschlossen ist.
Was nach dem Eingang der Meldung geschieht
Die ESBK prüft nach eigenen Angaben jede gemeldete Website. In die Sperrliste nach Art. 86 BGS kommt eine Seite, wenn sie Online-Spielbankenspiele anbietet, über eine Schweizer IP-Adresse erreichbar ist, ein Login mit Benutzername und Passwort verlangt und Einsätze sowie Gewinne ermöglicht. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt die Seite trotz Meldung zugänglich.
Jede Sperrverfügung wird zuerst im Bundesblatt veröffentlicht. Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden, gestützt auf Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 3 BGS. Die ESBK aktualisiert ihre Liste viermal pro Jahr. Danach haben die Schweizer Internetanbieter fünf Tage Zeit, die Sperre technisch umzusetzen.
Zwischen Meldung und Sperre können nach Angaben der ESBK bis zu viereinhalb Monate liegen.
Die Sperre erfolgt über das DNS. Anbieter weichen deshalb häufig auf Mirror-Sites mit leicht veränderter Adresse aus, und Nutzer umgehen die Sperre mit VPN oder einem anderen DNS-Server. Das Bundesgericht hat die Praxis der ESBK zur Zugangssperre dennoch bestätigt. Für die Werbung selbst ist die Sperrliste nur ein Teil der Antwort. Stellt die Gespa in ihrem Bereich einen Verstoss fest, eröffnet sie ein Verwaltungsverfahren oder erstattet Strafanzeige.
Strafrahmen und Fristen im Geldspielgesetz
| Sachverhalt | Rechtsgrundlage | Folge oder Frist | Quelle |
|---|---|---|---|
| Werbung für nicht bewilligte Geldspiele | Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS | Busse bis CHF 500'000 | ESBK |
| Werbung an Minderjährige | Art. 74 Abs. 2, Art. 131 Abs. 1 lit. c BGS | Busse bis CHF 500'000 | Infodrog |
| Einsprache gegen Sperre | Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 3 BGS | 30 Tage ab Eröffnung | Bundesblatt-Verfügung |
| Aktualisierung Sperrliste | Art. 86 BGS | Viermal pro Jahr | ESBK |
| Umsetzung durch Internetanbieter | Art. 86 BGS | Fünf Tage nach Publikation | ESBK |
Lauterkeitskommission, Influencer und Vergleichsportale
Neben den Geldspielbehörden gibt es einen zweiten Weg. Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) ist ein Selbstkontrollorgan der Kommunikationsbranche. Jede Person darf dort kommerzielle Kommunikation beanstanden, die sie für unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) hält.
Die SLK spricht allerdings keine staatlich durchsetzbaren Urteile aus. Sie erlässt Empfehlungen, die der Werbetreibende künftig umsetzen soll. Für einen ausländischen Anbieter ohne Schweizer Sitz hat eine solche Empfehlung kaum praktisches Gewicht. Sinnvoller ist der Weg über die SLK bei irreführender Werbung eines Schweizer Anbieters, etwa wenn ein Bonus ohne die wesentlichen Bedingungen beworben wird.
Bei Influencern, Streamern und Vergleichsportalen lohnt der Blick auf die Rolle des Werbenden. Nach dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 3 BGS richtet sich das Verbot an jede Werbung für nicht bewilligte Geldspiele, also nicht allein an den Betreiber. Nach Ansicht von Fachleuten können deshalb auch Personen erfasst sein, die solche Angebote mit Links oder Codes bewerben. Ob ein konkreter Beitrag strafbar ist, entscheidet die zuständige Behörde und nicht die meldende Person.
Für die Meldung selbst gilt: Eine sachliche Beschreibung mit Belegen reicht.
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen zur Meldung unerlaubter Casino-Werbung
Ist Werbung ausländischer Online-Casinos in der Schweiz erlaubt?
Nein. Nach Art. 74 Abs. 3 BGS ist Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele verboten. Eine ausländische Lizenz genügt nicht, massgebend ist allein eine Bewilligung oder Konzession der Schweizer Behörden.
Wo wird Werbung für ein nicht bewilligtes Online-Casino gemeldet?
Werbung für Casinospiele melden Sie der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK über ihr Online-Formular. Bei Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen ist die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa zuständig.
Lässt sich unerlaubte Geldspielwerbung anonym melden?
Die Gespa geht plausiblen Hinweisen nach eigenen Angaben auch dann nach, wenn sie anonym eingehen. Für die ESBK haben wir keine ausdrückliche Regel zur Anonymität gefunden; Kontaktangaben erleichtern dort allfällige Rückfragen.
Ist ein Klick auf eine solche Werbung strafbar?
Nein. Strafbar ist nach dem Geldspielgesetz das Anbieten und Bewerben nicht bewilligter Geldspiele. Spielende machen sich nach Angaben der ESBK nicht strafbar, tragen aber das Risiko fehlenden Sozialschutzes.
Warum ist eine gemeldete Seite noch immer erreichbar?
Die ESBK aktualisiert ihre Sperrliste viermal pro Jahr, und jede Sperre wird zuerst im Bundesblatt publiziert. Zwischen Meldung und Sperre können nach Angaben der ESBK bis zu viereinhalb Monate vergehen.
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Was wir zuerst prüfen, ist die Spielart des beworbenen Angebots. Viele ausländische Seiten kombinieren Slots und Sportwetten auf derselben Domain. Für solche Mischangebote nennen wir in der Meldung beide Bereiche ausdrücklich, damit die empfangende Behörde den Hinweis ohne Rückfrage einordnen und bei Bedarf weiterleiten kann.