ESBK – Eidgenössische Spielbankenkommission

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 29. Juli 2026, 10:14
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Die ESBK, die Eidgenössische Spielbankenkommission, ist die unabhängige Bundesbehörde, die in der Schweiz die Spielbanken und ihre Online-Casinos beaufsichtigt. Sie veranlagt die Spielbankenabgabe, bekämpft das illegale Spielbankenspiel und führt eine Sperrliste für nicht bewilligte Online-Angebote. Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51), ergänzt durch die Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511). Für Lotterien und Sportwetten ist sie nicht zuständig, denn diese Spiele fallen in den Bereich der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa.

ESBK

Aufgaben der ESBK nach dem Geldspielgesetz

Wer in der Schweiz Spielbankenspiele wie Roulette, Blackjack oder Poker anbieten will, braucht eine Konzession. Diese erteilt der Bundesrat; die ESBK prüft die Gesuche und unterbreitet ihm ihre Beurteilung.

Für das Online-Angebot gilt dasselbe Muster in zwei Stufen. Die Spielbank braucht eine Konzessionserweiterung des Bundesrats und danach Bewilligungen der ESBK für die einzelnen Spiele. Ohne beide Schritte darf sie kein Spiel online durchführen.

Nach der Bewilligung beginnt die laufende Aufsicht über den Betrieb. Die ESBK kontrolliert, ob die Spielbanken die Pflichten aus dem BGS und aus den Konzessionsbedingungen einhalten, und prüft dabei die Sozialkonzepte zum Spielerschutz sowie die Massnahmen gegen Geldwäscherei. Sie veranlagt zudem die Spielbankenabgabe, über die ein Teil der Erträge aus Spielbankenspielen an den Bund geht. Das Sekretariat in Bern übt die unmittelbare Aufsicht aus, vertritt die Behörde vor Gerichten und verfolgt Straftaten nach dem Geldspielgesetz.

Die ESBK ist damit Aufsichtsbehörde und Strafverfolgungsbehörde in einem.

Wo Spieler der ESBK im Alltag begegnen

Die meisten Spieler kommen mit der ESBK in Berührung, ohne je ihre Website zu öffnen. Der häufigste Berührungspunkt ist die Netzsperre für ausländische Angebote.

Sperrliste und Netzsperre

Nach Art. 86 Abs. 1 BGS ist der Zugang zu Online-Geldspielen zu sperren, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Betroffen sind nach Abs. 2 Veranstalterinnen mit Sitz im Ausland oder mit verschleiertem Sitz, deren Spiele von der Schweiz aus zugänglich sind. ESBK und Gespa führen dafür je eine eigene Sperrliste (Abs. 3), und die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen die aufgeführten Domains sperren (Abs. 4). Veröffentlicht werden die Listen über einen Verweis im Bundesblatt; die Veranstalterinnen können innert 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 87 Abs. 1 BGS).

Wer eine gesperrte Domain aufruft, landet auf einer Informationsseite statt beim Casino.

Steuerfolgen

Gewinne in Schweizer Spielbanken sind steuerfrei. Für die Online-Teilnahme an bewilligten Spielbankenspielen gilt ein Freibetrag von rund CHF 1’000’000 pro Einzelgewinn (Art. 24 Bst. i und ibis DBG, SR 642.11). Gewinne bei Anbietern ohne Schweizer Konzession sind nach den Merkblättern der kantonalen Steuerverwaltungen vollumfänglich steuerbar, und zwar ab dem ersten Franken.

Zuständigkeiten von ESBK und Gespa

Die häufigste Verwechslung betrifft die zweite Aufsichtsbehörde im Schweizer Geldspielrecht. Die Tabelle stellt die Zuständigkeiten nach dem BGS und nach den Publikationen beider Behörden nebeneinander.

Massgebend für die Zuordnung ist immer die Spielform, nicht der Kanal, über den gespielt wird.

MerkmalESBKGespa
Staatliche EbeneBundInterkantonal
Zuständig fürSpielbankenspiele, terrestrisch und onlineGrossspiele wie Lotterien und Sportwetten
ZulassungSpielbewilligungen; Konzession durch BundesratBewilligung der Grossspiele
SperrlisteEigene Liste, Art. 86 Abs. 3 BGSEigene Liste, Art. 86 Abs. 3 BGS
AbgabeVeranlagt die SpielbankenabgabeKeine Spielbankenabgabe

Was mit ESBK oft verwechselt wird

Der Ausdruck «ESBK-Lizenz» ist im Sprachgebrauch verbreitet, rechtlich aber ungenau. Die Konzession erteilt der Bundesrat, während die ESBK die einzelnen Spiele bewilligt und den Betrieb beaufsichtigt.

Online-Spielbankenspiele darf in der Schweiz nur eine Spielbank mit Schweizer Konzession anbieten. Eine Lizenz, die eine ausländische Behörde ausgestellt hat, ersetzt diese Konzession nicht, unabhängig davon, wie streng die Aufsicht im Ausstellerland ist. Ein solches Angebot kann auf die Sperrliste gesetzt werden, und Gewinne daraus fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Welche Casinos bewilligt sind, zeigt die Liste der Online-Spielbanken mit Konzessionserweiterung, die die ESBK selbst veröffentlicht.

Was wir bei jedem Anbieter zuerst prüfen, ist deshalb, welche Schweizer Spielbank hinter der Domain steht.

Auch die Spielsperre wird oft der ESBK zugeschrieben. Ausgesprochen wird sie von den Spielbanken selbst, die ESBK überwacht im Rahmen der Sozialkonzepte, ob diese Pflicht erfüllt wird.

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