Busse nach Geldspielgesetz (BGS)

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 5. August 2026, 10:09
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Eine Busse nach Geldspielgesetz ist die Geldstrafe für Übertretungen nach Art. 131 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS, SR 935.51) und beträgt bei Vorsatz bis zu CHF 500’000. Sie richtet sich gegen Anbieter und Werbende, nicht gegen Spielende. Wer bei einem nicht bewilligten Online-Casino spielt, macht sich nach Angabe der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) nicht strafbar. Das Risiko liegt anderswo: Einsätze und Gewinne können in einem Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Busse nach Geldspielgesetz

Welche Übertretungen Art. 131 BGS erfasst

Art. 131 Abs. 1 BGS zählt die vorsätzlichen Übertretungen einzeln auf. Nach dem Wortlaut gehört dazu das Durchführen von Geldspielen ohne Bewilligung, soweit es nicht um Spielbankenspiele oder Grossspiele geht. Ebenfalls erfasst ist Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele sowie Werbung, die sich an Minderjährige oder gesperrte Personen richtet.

Gebüsst wird auch, wer Minderjährige oder gesperrte Personen spielen lässt oder ihnen einen Gewinn über dem Schwellenwert nach Art. 80 Abs. 3 BGS auszahlt.

Wichtig ist die Abgrenzung nach oben. Wer ohne Konzession Spielbankenspiele oder Grossspiele anbietet, begeht ein Vergehen nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Dafür sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, keine Busse. Das Bundesgericht stuft die Geldstrafe als schwerere Strafart ein als die Übertretungsbusse.

Busse oder Verwaltungssanktion der ESBK

Häufig verwechselt wird die Busse mit der Verwaltungssanktion nach Art. 100 Abs. 1 BGS.

Diese trifft nur Konzessionärinnen, also Schweizer Spielbanken, die gegen das Gesetz, die Konzession oder eine rechtskräftige Verfügung verstossen. Sie beträgt bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags. Die Botschaft zum BGS nennt für leichte Verstösse 0,15 bis 1 Prozent, für mittelschwere 1 bis 5 Prozent und für schwere 5 bis 15 Prozent. Im Urteil 2C_175/2024 hielt das Bundesgericht fest, dass der Wortlaut nicht zwischen Ertragsquellen unterscheidet.

Die Busse ist also Strafrecht, die Verwaltungssanktion ein Instrument der Aufsicht. Wer in einer Meldung einen Betrag liest, sollte deshalb zuerst die Rechtsgrundlage prüfen.

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