Konzession A und B

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 11. September 2026, 14:29
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  • Sicherheit

Konzession A und B sind die zwei Arten von Spielbankenkonzessionen, die der Bundesrat nach Art. 6 des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) an landbasierte Casinos erteilt. Die A-Konzession gehört zu den Grand Casinos ohne gesetzliche Einsatzgrenze an Automaten, die B-Konzession zu Häusern mit beschränktem Angebot. Der Buchstabe sagt nichts über die Sicherheit aus. Er regelt vor allem Höchsteinsätze, die Verteilung der Spielbankenabgabe zwischen Bund und Kanton sowie das Recht auf die Bezeichnung «Grand Casino».

Konzession A und B

Was das Gesetz unterscheidet

Art. 6 BGS nennt die beiden Konzessionsarten und überlässt dem Bundesrat die Details. Für Spielbanken mit einer Konzession B kann er nach dem Wortlaut die Anzahl und Arten der Spiele sowie die Höhe von Einsätzen und Gewinnen beschränken. Ausserdem darf er besondere Voraussetzungen für Jackpotsysteme festlegen.

Umgesetzt ist das in der Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511): In Spielbanken mit Konzession B ist der Höchsteinsatz für automatisiert durchgeführte Geldspiele auf CHF 25 pro Spiel beschränkt. Die Grenze gilt nicht für automatisierte Tischspiele, sofern deren Spielrhythmus dem echten Tischspiel entspricht. A-Casinos kennen keine gesetzliche Beschränkung der Höchsteinsätze.

Nur Spielbanken mit einer Konzession A dürfen sich «Grand Casino» nennen.

Abgabe und Kanton

Der zweite Unterschied liegt bei der Spielbankenabgabe auf dem Bruttospielertrag, also den Einsätzen abzüglich der ausbezahlten Gewinne. Bei A-Casinos fliesst sie vollständig an die AHV. Der Standortkanton eines B-Casinos darf nach Art. 122 BGS eine gleichartige kantonale Abgabe erheben, die Bundesabgabe sinkt dann um denselben Betrag. Diese Reduktion darf höchstens 40 Prozent der dem Bund zustehenden Abgabe ausmachen, weshalb in der Praxis 60 Prozent an die AHV und 40 Prozent an den Kanton gehen. Zusätzlich sieht Art. 121 Abs. 2 BGS eine Ermässigung für B-Casinos vor, die direkt vom saisonalen Tourismus abhängen.

Konzessionsart und Online-Casino

Für Spielerinnen und Spieler im Internet ist die wichtigste Regel einfach: Ein Schweizer Online-Casino setzt immer eine landbasierte Spielbank voraus. Das BGS erlaubt Spielbankenspiele grundsätzlich innerhalb der Spielbank, die Konzession kann aber um das Recht erweitert werden, sie online durchzuführen. Diese Erweiterung erteilt der Bundesrat, die Aufsicht liegt bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK).

Ob dahinter eine A- oder eine B-Konzession steht, ist für das Online-Angebot zweitrangig. Laut dem Schweizer Casino Verband können beide Kategorien ein Online-Casino betreiben. Die 25-Franken-Grenze der VGS bezieht sich ausdrücklich auf landbasierte Spielbanken mit Konzession B.

Auch die Abgabe folgt online eigenen Regeln.

Nach Art. 122 Abs. 3 BGS gilt die Reduktion zugunsten des Kantons nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele, die Abgabe auf dem Online-Ertrag geht also an die AHV. Der Abgabesatz beträgt dort mindestens 20 und höchstens 80 Prozent, landbasiert mindestens 40 und höchstens 80 Prozent. Wer ein Online-Casino prüft, sucht deshalb nicht den Buchstaben, sondern die Spielbank, deren Konzession durch die ESBK um das Online-Recht erweitert wurde.

Häufige Verwechslungen beim Begriff

Am häufigsten wird der Buchstabe als Qualitätsnote gelesen. Das trifft nicht zu: Für A- und B-Konzessionen gelten dieselben gesetzlichen Auflagen, namentlich bei Sicherheit und Sozialschutz. Nach Angaben des Schweizer Casino Verbands hängen Grösse und Umsatz eines Hauses vom Einzugsgebiet ab und nicht von der Konzessionsart.

Ebenfalls verwechselt wird die Spielbankenkonzession mit den Bewilligungen der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa. Diese betreffen Grossspiele wie Lotterien und Sportwetten und sind keine Konzessionen im Sinne von Art. 6 BGS. Eine Lizenz aus dem Ausland ist wiederum weder A noch B, weil die Konzessionsarten nur für Schweizer Spielbanken gelten.

Was ich bei Hinweisen auf eine «Schweizer Lizenz» zuerst prüfe, ist die konkrete Spielbank und ihre Veröffentlichung im Bundesblatt.

Die Konzessionen sind zudem befristet und werden in Runden vergeben. Am 29. November 2023 erteilte der Bundesrat auf Antrag der ESBK die Konzessionen für die Jahre 2025 bis 2044, aufgeteilt in zehn Konzessionen des Typs A und zwölf des Typs B. Welche Häuser aktuell in Betrieb sind, führt die ESBK in ihrer Übersicht der landbasierten Spielbanken.

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