Früherkennung im Geldspiel
Früherkennung bezeichnet im Schweizer Geldspielrecht die Pflicht von Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen, gefährdete Spielerinnen und Spieler anhand festgelegter Kriterien früh zu erkennen und angemessene Massnahmen zu ergreifen. Grundlage ist Art. 78 des Geldspielgesetzes (BGS), für das Online-Spiel konkretisiert in Art. 90 der Geldspielverordnung (VGS). Die Betreiberinnen müssen ihre Beobachtungen und die ergriffenen Massnahmen dokumentieren, damit nachvollziehbar bleibt, wann und warum sie eingegriffen haben.

Wie Früherkennung im Online-Spiel funktioniert
Online muss die Spielbank das Spielverhalten jeder Spielerin und jedes Spielers mit geeigneten Kriterien beobachten. Die Botschaft zum Gesetz nennt als Beispiele die Spieldauer, die Nettospielverluste und die Spielfrequenz, weil sich diese mit verhältnismässigem Aufwand erfassen lassen.
Eine einheitliche Schwelle gibt es nicht. Jede Betreiberin legt ihre Werte im Sozialkonzept selbst fest; in einem Sanktionsentscheid der ESBK von 2020 waren es bei einer Spielbank etwa Verluste über CHF 1000 in 24 Stunden, über CHF 5000 in 30 Tagen oder über CHF 40 000 in zwölf Monaten.
Ist ein Kriterium erfüllt, klärt die Spielbank ab, ob die Voraussetzungen einer Spielsperre nach Art. 80 BGS vorliegen. Erhalten Sie danach Fragen zu Einkommen oder Vermögen, gehört das zu dieser Abklärung, und Sie können die Unterlagen in Ruhe zusammenstellen.
Früherkennung, Spielsperre und Limiten im Vergleich
Früherkennung wird oft mit der Spielsperre gleichgesetzt, ist aber nur deren mögliche Vorstufe. Die Tabelle stellt die Instrumente nach den Bestimmungen des BGS nebeneinander.
| Instrument | Auslöser | Rechtsgrundlage | Folge | Wer entscheidet |
|---|---|---|---|---|
| Früherkennung | Ein Beobachtungskriterium ist erfüllt | Art. 78 BGS, Art. 90 VGS | Abklärung und Kontakt | Betreiberin |
| Angeordnete Spielsperre | Überschuldung oder unverhältnismässige Einsätze | Art. 80 BGS | Ausschluss vom Spiel | Betreiberin |
| Freiwillige Spielsperre | Eigener Antrag | Art. 80 BGS | Ausschluss vom Spiel | Spielerin oder Spieler |
| Einsatz- und Verlustlimiten | Eigene Festlegung | Art. 76 BGS (Sozialkonzept) | Begrenztes Spiel | Spielerin oder Spieler |
Wo Sie der Früherkennung begegnen
Die Beobachtung läuft meist unbemerkt im Hintergrund. Spürbar wird sie erst, wenn die Spielbank Sie kontaktiert, Nachweise zu Ihrer finanziellen Lage verlangt oder Ihr Konto sperrt.
Die Pflicht nach BGS trifft nur Anbieter mit Schweizer Konzession.
Ob eine Plattform mit Lizenz aus dem Ausland überhaupt Spielverhalten auswertet und mit welchen Schwellen, regeln allein deren eigene Bedingungen, und diese Praxis unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter erheblich. Wenn Sie nicht warten möchten, bis ein Kriterium greift, setzen Sie bei Ihrer Spielbank selbst eine Limite oder beantragen Sie eine freiwillige Sperre; vertraulich beraten SOS Spielsucht und SafeZone.ch.
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