Sperrliste im Geldspielrecht
Die Sperrliste ist das amtliche Verzeichnis jener Online-Geldspielangebote, die in der Schweiz nicht bewilligt sind und deren Domainnamen die Schweizer Internetanbieter sperren müssen. Geführt wird sie von zwei Behörden: der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK für Spielbankenspiele und der Interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa für Grossspiele wie Lotterien und Sportwetten. Mit der Spielsperre für einzelne Personen hat sie rechtlich nichts zu tun. Die Liste richtet sich gegen Anbieter, nicht gegen Spielende.

Rechtsgrundlage der Sperrliste im BGS
Die Grundlage bildet Art. 86 des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51). Nach Art. 86 Abs. 1 BGS wird der Zugang zu Online-Geldspielen gesperrt, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Abs. 2 präzisiert, dass dies Veranstalterinnen betrifft, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Spiele von der Schweiz aus zugänglich sind.
Art. 86 Abs. 3 BGS verpflichtet ESBK und Gespa, für ihren Zuständigkeitsbereich je eine eigene Sperrliste zu führen, zu koordinieren und zu aktualisieren. Es gibt also zwei Listen, keine gemeinsame.
Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren nach Art. 86 Abs. 4 BGS den Zugang zu allen Angeboten, die auf einer der beiden Listen stehen. Technisch geschieht das über DNS-Blocking: Der Provider löst den gelisteten Domainnamen nicht mehr zur Adresse des Anbieters auf. Art. 86 Abs. 5 BGS erlaubt den Behörden, einzelnen Personen zu Aufsichts- oder Forschungszwecken dennoch Zugang zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht wies fünf Beschwerden von Veranstalterinnen gegen Einträge ab, und das Bundesgericht bestätigte die Praxis der ESBK Anfang 2023 in drei weiteren Verfahren in allen Punkten.
Wo Spielende der Sperrliste begegnen
Als amtliches Dokument bekommen die meisten Spielenden die Liste kaum je zu sehen, obwohl sie ihnen im Netz regelmässig begegnet. Bemerkbar wird sie, wenn eine Casino-Domain aus einem Schweizer Netz nicht mehr lädt und stattdessen eine Informationsseite erscheint. Diese Seite beruht auf Art. 89 Abs. 1 BGS: ESBK und Gespa betreiben gemeinsam eine Einrichtung, die über gesperrte Online-Angebote informiert.
Beide Listen sind auf den Websites der Behörden öffentlich einsehbar, jeweils mit einem Link zur anderen Behörde, wie es Art. 88 Abs. 1 BGS verlangt. Die Gespa führt zusätzlich ein Archiv älterer Fassungen im PDF-Format. Was wir bei einem Anbieter zuerst prüfen, ist deshalb der Domainname in der aktuellen Fassung beider Listen. Fehlt er dort, folgt daraus noch keine Bewilligung. Massgeblich bleibt allein, ob die ESBK eine Konzession oder die Gespa eine Bewilligung erteilt hat, denn neue Domains entstehen schneller, als eine Liste nachgeführt wird.
Die Wirkung der Sperre hat Grenzen.
Die ESBK-Liste vom Dezember 2020 umfasste 316 Domainnamen. Eine Stichprobe des Portals watson ergab damals, dass beim Provider UPC nur 53 davon tatsächlich gesperrt waren.
Vom Eintrag bis zur Netzsperre
Die Tabelle zeigt, wie ein Domainname auf die Liste gelangt und wann die Sperre beim Provider greifen muss. Alle Fristen stammen aus dem BGS und aus Art. 92 der Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511).
| Schritt | Zuständig | Inhalt | Frist | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Eintrag | ESBK oder Gespa | Aufnahme der Domain in die eigene Liste | laufende Aktualisierung | Art. 86 Abs. 3 BGS |
| Publikation | ESBK und Gespa | Verweis im Bundesblatt, gilt als Eröffnung der Verfügung | gleichzeitig für beide Listen | Art. 87 Abs. 1 BGS |
| Mitteilung | ESBK und Gespa | Information der Provider über ein gesichertes Verfahren | bei jeder Aktualisierung | Art. 88 Abs. 2 BGS |
| Sperrung | Fernmeldedienstanbieterinnen | DNS-Blocking der gelisteten Domain | höchstens fünf Arbeitstage | Art. 92 VGS |
| Einsprache | Veranstalterin | schriftlich bei der verfügenden Behörde | 30 Tage ab Publikation | Art. 87 Abs. 2 BGS |
Sperrliste und Spielsperre im Vergleich
Der häufigste Irrtum betrifft die Spielsperre nach Art. 80 BGS. Sie richtet sich gegen eine Person, die Sperrliste dagegen gegen ein Angebot.
Spielbanken und Veranstalterinnen von online durchgeführten Grossspielen sperren Personen, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Daneben kennt die Praxis die freiwillige Spielsperre, die eine Person auf eigenen Antrag verhängen lässt. Nach Art. 80 Abs. 4 BGS gilt die Sperre für Spielbankenspiele, online durchgeführte Grossspiele und jene Grossspiele, auf welche die interkantonale Behörde sie ausgedehnt hat.
Für den Vollzug führen die Anbieter nach Art. 82 Abs. 1 BGS ein Register der gesperrten Personen und teilen sich die Daten gegenseitig mit. Dieses Register ist nicht öffentlich, die Zugriffsrechte regelt Art. 82 BGS. Umgangssprachlich heisst auch das Register gelegentlich «Sperrliste». Das Gesetz trennt hier sauber: Bei Personen spricht es von einem Register, bei gesperrten Domains von Sperrlisten.
Ein gelisteter Anbieter verliert damit den Zugang zum Schweizer Markt, eine gesperrte Person den Zugang zu den bewilligten Angeboten.
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