Spielsperre in der Schweiz
Eine Spielsperre ist in der Schweiz der vollständige Ausschluss einer Person von Spielbankenspielen vor Ort und online sowie von Online-Grossspielen wie Lotto, entweder auf eigenen Wunsch oder angeordnet durch die Veranstalterin. Rechtsgrundlage sind die Artikel 80 bis 82 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS). Die Sperre gilt auf unbestimmte Zeit und wird in einem zentralen Sperrregister eingetragen, wodurch sie bei allen Schweizer Anbieterinnen und auch in Liechtenstein greift.
Aufheben lässt sie sich nur auf Antrag und erst dann, wenn der Grund für die Sperre nicht mehr besteht.

Freiwillige und angeordnete Spielsperre
Das Gesetz kennt zwei Wege in die Sperre, die sich im Ablauf und später bei der Aufhebung deutlich unterscheiden. Bei der freiwilligen Spielsperre entscheiden Sie selbst und können sie jederzeit persönlich in einer Spielbank oder schriftlich mit einer Kopie Ihres Ausweises beantragen. Bei Schweizer Online-Casinos läuft der Antrag über das Kundenkonto oder den Kundendienst, wobei jede Anbieterin den genauen Ablauf selbst festlegt. Eine Begründung verlangt niemand.
Die angeordnete Spielsperre spricht die Spielbank oder die Lotteriegesellschaft aus, wenn sie aufgrund eigener Wahrnehmungen oder von Meldungen Dritter weiss oder annehmen muss, dass eine Person überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Einsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu Einkommen und Vermögen stehen. Gesperrt wird auch, wenn eine Fachstelle oder eine Sozialbehörde eine entsprechende Meldung macht. In der Praxis führt häufig ein fehlender Einkommens- oder Vermögensnachweis zur Sperre, weil die Anbieterin ohne diese Unterlagen nicht beurteilen kann, ob die Einsätze tragbar sind.
Angehörige, Freunde oder Arbeitskollegen können sich ebenfalls an eine Spielbank wenden und auf ein verändertes Spielverhalten hinweisen, auf Wunsch auch anonym.
Wenn Sie den Schritt für sich prüfen, genügt der Antrag bei einer einzigen Spielbank Ihrer Wahl, denn das Register überträgt die Sperre danach auf alle anderen.
Wo die Spielsperre gilt und wo nicht
Jede Veranstalterin, die eine Sperre verhängt, trägt die Person in das zentrale Sperrregister ein, das die Schweizer Spielbanken gemeinsam führen. Ab diesem Eintrag gilt die Sperre für Spielbankenspiele im Casino und online sowie für online durchgeführte Grossspiele wie Lotto oder Sportwetten. Lose am Kiosk erfasst sie nicht, weil das Gesetz die Sperre bei Grossspielen auf das Online-Angebot beschränkt. Die ESBK selbst hat keinen Zugriff auf das Register und kann niemanden sperren oder entsperren.
Die Grenze liegt dort, wo das Schweizer Recht endet.
Anbieter mit einer Lizenz aus dem Ausland sind nicht an das Sperrregister angeschlossen, eine hier eingetragene Sperre bleibt für sie also folgenlos. Solche Seiten stehen auf den Sperrlisten von ESBK und Gespa, und Schweizer Internetprovider müssen den Zugang zu ihnen blockieren. Das ist eine Netzsperre gegen ein Angebot, keine Spielsperre gegen eine Person.
Verwechslung mit Limiten und Pausen
Oft wird die Spielsperre mit den Werkzeugen verwechselt, die Schweizer Online-Casinos im Kundenkonto anbieten. Einzahlungs- und Verlustlimiten begrenzen Beträge, eine Pause schliesst das Konto für eine selbst gewählte Frist, und beides betrifft in der Regel nur das Konto bei dieser einen Anbieterin. Die Spielsperre gilt dagegen bei allen Schweizer Veranstalterinnen zugleich, kennt kein Ablaufdatum und endet erst nach einem geprüften Antrag.
Brauchen Sie eine kurze Atempause, ist eine Limite oder eine Pause der passendere Schritt; suchen Sie grundsätzlich Abstand, ist es die Sperre.
Aufhebung einer Spielsperre beantragen
Eine Spielsperre läuft nicht von selbst ab. Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei genau der Spielbank oder Lotteriegesellschaft, welche die Sperre ausgesprochen oder Ihre freiwillige Sperre entgegengenommen hat. Aufgehoben wird sie, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht, und in das Verfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden.
Für freiwillige Sperren gilt eine Mindestdauer von drei Monaten ab dem Eintrag.
Bei angeordneten Sperren gehen die Angaben auseinander: Mehrere Spielbanken schreiben in ihren Merkblättern, ein Antrag sei möglich, sobald der Grund weggefallen ist, während SOS Spielsucht eine Frist von frühestens einem Jahr nennt. Massgeblich ist deshalb das Merkblatt der Anbieterin, die Sie gesperrt hat. Üblicherweise reichen Sie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, Lohn- oder Einkommensnachweise und Bankauszüge der letzten Monate ein, wobei die verlangten Unterlagen und deren zulässiges Alter je nach Haus verschieden sind. Nach einer positiven Prüfung folgt ein persönliches Gespräch mit der Spielbank und der Fachstelle, auf dessen Grundlage entschieden wird. Wird die Sperre aufgehoben, werden Ihre Daten aus dem Register gelöscht; wird der Antrag abgelehnt, steht der Weg an ein Zivilgericht offen, denn die ESBK vermittelt in solchen Fällen nicht.
Bevor Sie den Antrag einreichen, hilft ein Gespräch mit einer kantonalen Fachstelle, weil sie ohnehin am Verfahren beteiligt ist und den Ablauf im betreffenden Haus kennt.
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