Spielbankenverordnung des EJPD (SPBV-EJPD)
Die Spielbankenverordnung des EJPD (SPBV-EJPD, SR 935.511.1) ist die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. November 2018, die technische und betriebliche Vorgaben für Schweizer Spielbanken festlegt. Sie ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und konkretisiert die Geldspielverordnung des Bundesrates (VGS, SR 935.511).
Für Spielerinnen und Spieler zählt vor allem, was sie zu Auszahlungsquoten, Online-Spielen und gesperrten Personen bestimmt. Über die Einhaltung wacht die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK).

Was die Verordnung regelt
Die SPBV-EJPD ist in fünf Kapitel gegliedert. Sie reicht von Dokumentationspflichten für Konzessionsgesuche über Spielangebot und Betrieb bis zum Schutz vor exzessivem Geldspiel. Der grösste Teil richtet sich an die Spielbank selbst: Kameraüberwachung, Jackpots, das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) und das Datenaufzeichnungssystem (DZS) für Online-Spiele.
Gestützt ist sie auf mehrere Artikel der VGS, nicht direkt auf das Gesetz.
Die Auszahlungsquote nach Art. 5
Die Zahl, der Spielende am ehesten begegnen, steht in Art. 5 SPBV-EJPD. Jedes Spielbankenspiel muss eine theoretische Auszahlungsquote von mindestens 80 und höchstens 100 Prozent aufweisen. Theoretisch heisst: Der Wert beschreibt den rechnerischen Rückfluss der Einsätze über sehr viele Spieleinheiten, nicht das Ergebnis einer einzelnen Sitzung.
Eine Pflicht, die Quote am Bildschirm anzuzeigen, enthält die Verordnung nach ihrem Wortlaut nicht; ob und wo das RTP im Spielinfo-Fenster steht, ist von Anbieter zu Anbieter verschieden.
Abgrenzung zu verwandten Erlassen
Die SPBV-EJPD wird oft mit dem Gesetz und den Verordnungen verwechselt, auf denen sie aufbaut. Dazu kommt die gleichnamige Spielbankenverordnung des Fürstentums Liechtenstein.
Die Tabelle ordnet die Erlasse nach Fundstelle und Herausgeber.
| Erlass | Fundstelle | Erlassen von | Gegenstand |
|---|---|---|---|
| Geldspielgesetz (BGS) | SR 935.51 | Bundesversammlung | Gesetzlicher Rahmen |
| Geldspielverordnung (VGS) | SR 935.511 | Bundesrat | Ausführung des BGS |
| Spielbankenverordnung EJPD | SR 935.511.1 | EJPD | Technik, Betrieb, Sozialkonzept |
| Geldwäschereiverordnung ESBK | SR 955.021 | ESBK | Sorgfaltspflichten gegen Geldwäscherei |
| Spielbankenverordnung (SPBV) FL | LGBl. 2010.439 | Regierung Liechtenstein | Spielbanken in Liechtenstein |
| EJPD-Verordnung vom 24.9.2004 | AS 2004 4435 | EJPD | Überwachungssysteme, aufgehoben |
Online-Spiele und Spielerschutz
Für Online-Spielbankenspiele enthält der 5. Abschnitt eigene Regeln. Nach Art. 25 darf ein Spielunterbruch den Spielenden nicht schaden, deshalb werden Gewinne des laufenden Spiels dem Spielerkonto gutgeschrieben. Art. 27 verlangt, dass sich eine automatische Wiederholung nach der laufenden Spieleinheit beenden lässt. Für alle Spiele untersagt Art. 7 jeden Kompensations- oder Steuerungsmechanismus.
Gesperrte Spielerinnen und Spieler dürfen Spielbanken laut Art. 51 nicht kommerziell kontaktieren.
Nach dem Wortlaut richtet sich die Verordnung an Spielbanken mit Schweizer Konzession der ESBK. Ein Casino, das nur eine Lizenz aus dem Ausland hält, ist an ihre Vorgaben nicht gebunden.
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