Verrechnungssteuer bei Geldspielgewinnen
Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer des Bundes von 35 %, die der Veranstalter vom steuerbaren Teil eines Geldspielgewinns abzieht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abliefert. Grundlage sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG, SR 642.21). Für Spielerinnen und Spieler mit Wohnsitz in der Schweiz ist der Abzug kein endgültiger Verlust, sofern sie den Gewinn korrekt deklarieren.

So wird die Verrechnungssteuer berechnet
Gewinne in landbasierten Schweizer Casinos sind steuerfrei und damit frei von Verrechnungssteuer (Art. 24 Bst. i DBG, SR 642.11). Bei Online-Spielbankenspielen und Grossspielen ist nur der Teil eines Einzelgewinns steuerbar, der den Freibetrag nach Art. 24 Bst. ibis DBG übersteigt. Das Gesetz nennt CHF 1’000’000; die ESTV passt den Betrag jährlich an die Teuerung an und führt für Gewinne ab 2026 CHF 1’071’000.
Ein Einzelgewinn von CHF 1’200’000 in einem Online-Casino mit Schweizer Konzession liegt CHF 129’000 über diesem Freibetrag. Davon behält der Veranstalter 35 % zurück, also CHF 45’150.
Den Abzug deklariert er auf dem amtlichen Formular 121.
Die Rückerstattung läuft über den Wohnsitzkanton, wenn der Gewinn im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung deklariert ist. Der Antrag ist innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Gewinn fällig wurde. Die Einkommenssteuer auf den steuerbaren Teil bleibt bestehen, und kantonal kann der Freibetrag tiefer liegen als beim Bund.
Freibetrag, Freigrenze und Gewinne aus dem Ausland
Oft wird der Freibetrag mit der Freigrenze verwechselt. Bei Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung gilt eine Freigrenze von CHF 1’100, und ein Gewinn von CHF 1’101 ist nach Angaben der ESTV in vollem Umfang steuerbar.
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nach der ESTV nicht der Verrechnungssteuer. Nach dem Wortlaut entfällt damit nur der Abzug; über die Einkommenssteuer auf solche Gewinne sagt diese Regel nichts. Was ich zuerst prüfe, ist deshalb, ob eine Konzession der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) oder eine Bewilligung der Gespa vorliegt.
Bewilligte Kleinspiele wie Tombolas sind nach Art. 24 Bst. iter DBG gar nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer.
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