Spielbank in der Schweiz

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 21. August 2026, 17:26
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Eine Spielbank ist nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) ein Betrieb mit Konzession des Bundesrats, der Spielbankenspiele wie Roulette, Blackjack oder Automatenspiele durchführen darf. Ohne diese Konzession ist das Durchführen von Spielbankenspielen nach Art. 5 Abs. 1 BGS nicht erlaubt.

Die Aufsicht liegt bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK). Sie veranlagt auch die Spielbankenabgabe auf dem Bruttospielertrag, die der AHV zugutekommt.

Spielbank

Was das Gesetz unter einer Spielbank versteht

Art. 3 Bst. g BGS definiert Spielbankenspiele als Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen. Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Kleinspiele sind dabei ausdrücklich ausgenommen.

Die Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511) zieht die Grenze genauer: An demselben Spielbankenspiel dürfen nach Art. 3 VGS höchstens 1000 Personen gleichzeitig teilnehmen.

Genau hier verläuft die Grenze zu den Grossspielen.

Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele mit grossem Teilnehmerkreis brauchen keine Spielbankenkonzession, sondern eine Bewilligung der interkantonalen Behörde Gespa. Wer den Begriff Spielbank korrekt verwendet, meint deshalb einen bundesrechtlich konzessionierten Betrieb und keinen beliebigen Ort mit Glücksspiel.

Konzession A und Konzession B im Vergleich

Art. 6 Abs. 1 BGS kennt zwei Konzessionsarten, die Konzession A und die Konzession B. Die Bezeichnung «Grand Casino» dürfen nach Art. 6 Abs. 3 BGS nur Spielbanken mit Konzession A führen.

Für B-Häuser kann der Bundesrat das Spielangebot sowie die Höhe von Einsätzen und Gewinnen beschränken. In B-Spielbanken ist der Höchsteinsatz an Automaten auf CHF 25 pro Spiel begrenzt. Der Standortkanton einer B-Spielbank darf zudem eine eigene Abgabe auf dem Bruttospielertrag erheben, die online erzielte Erträge nicht erfasst. Diese kantonale Abgabe darf höchstens 40 Prozent der Bundesabgabe ausmachen, die sich im Gegenzug entsprechend reduziert.

Die ESBK führt 21 konzessionierte Spielbanken, zehn mit Konzession A und elf mit Konzession B.

Spielbank online und häufige Verwechslungen

Seit dem Inkrafttreten des BGS am 1. Januar 2019 kann eine Spielbank ihre Spiele auch online anbieten. Dafür braucht sie nach Art. 9 BGS eine Konzessionserweiterung des Bundesrats, die an die landbasierte Konzession gekoppelt ist.

Ein Schweizer Online-Casino ist rechtlich also immer der Online-Teil einer physischen Spielbank. Eine reine Online-Konzession ohne Spielbank vor Ort sieht das Schweizer Recht nicht vor.

Im Alltag wird «Spielbank» oft mit jedem Casino gleichgesetzt, auch mit Anbietern, die eine Lizenz aus dem Ausland vorweisen. Was wir zuerst prüfen, ist deshalb der Konzessionsinhaber auf der Liste der ESBK. Fehlt der Betreiber dort, ist er nach Schweizer Recht keine Spielbank, und sein Angebot kann auf die Sperrliste für Netzsperren nach Art. 86 BGS gelangen.

Eine ausländische Lizenz ersetzt die Schweizer Konzession nicht.

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