Casino-Konto in der Schweiz korrekt eröffnen
Dieser Leitfaden zeigt, wie die Eröffnung eines Spielerkontos bei einem Online-Casino in der Schweiz rechtlich abläuft und welche Angaben Sie dafür bereithalten müssen. Grundlage sind das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) und die Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511), deren Art. 47 bis 52 das Spielerkonto regeln.
Wir haben die Verordnungstexte, die Publikationen der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK und die Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV gelesen. Der Text richtet sich an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihr erstes Konto eröffnen oder einen Anbieter vor der Registrierung prüfen wollen.

Wer in der Schweiz online Casinospiele anbieten darf
Online-Casinospiele dürfen in der Schweiz nur Spielbanken mit einer Schweizer Konzession anbieten. Für das Online-Angebot braucht die Spielbank zusätzlich eine Konzessionserweiterung, die der Bundesrat erteilt, und für jedes einzelne Spiel eine Bewilligung der ESBK. So beschreibt es die ESBK auf ihrer Seite zu den Online-Spielbanken.
Vor jeder Registrierung steht deshalb ein Abgleich mit den Listen der Behörde.
Die ESBK publiziert auf ihrer Website, welche Spielbanken eine Online-Plattform betreiben. Daneben führt sie die Sperrliste der nicht bewilligten Angebote nach Art. 86 Abs. 3 BGS, deren Domains von den Schweizer Internetanbietern gesperrt werden. Steht eine Adresse auf dieser Liste, ist die Prüfung an diesem Punkt beendet.
Der Unterschied hat konkrete Folgen für das Konto. Gewinne aus Spielbankenspielen in Spielbanken, die nach dem BGS zugelassen sind, sind nach Art. 24 Bst. i und ibis DBG steuerfrei, bei der Online-Teilnahme bis zu einem Freibetrag von im Gesetz CHF 1 Mio., den die ESTV jährlich an die Teuerung anpasst. Nach den Steuerbüchern der Kantone Solothurn und St. Gallen gilt diese Befreiung nicht für Gewinne aus ausländischen oder unbewilligten Angeboten. Auch die Spielsperre greift nur bei Schweizer Veranstalterinnen: Die ESBK hält fest, dass gesperrte Personen, die trotzdem online ein Konto eröffnen können, sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einer in der Schweiz nicht zugelassenen Plattform befinden.
Was die Geldspielverordnung bei der Eröffnung verlangt
| Phase | Rechtsgrundlage | Vorgabe | Frist oder Grenze |
|---|---|---|---|
| Registrierung | Art. 48 VGS | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse | Mindestangaben vor jeder Eröffnung |
| Provisorisches Konto | Art. 52 Abs. 1 und 3 VGS | Abgleich mit dem Sperrregister | Überweisungen bis CHF 1'000, kein Gewinnbezug |
| Identitätsprüfung | Art. 49 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 VGS | Ausweiskopie, E-ID oder gleichwertiges Mittel | Spätestens einen Monat nach Eröffnung |
| Auszahlung | Art. 50 Abs. 2 und 3 VGS | Nur auf Zahlungskonto im eigenen Namen | Jederzeit, ohne Gratisspielguthaben |
Die Registrierung bei einer Schweizer Spielbank
Der Ablauf ist bei allen bewilligten Spielbanken ähnlich aufgebaut, weil die Verordnung die Reihenfolge vorgibt. Masken und Feldbezeichnungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter, die Pflichtangaben dagegen nicht. Wer die rechtlichen Voraussetzungen vorab kennt, kann vor dem ersten Klick beurteilen, ob eine Registrierung überhaupt möglich ist.
Art. 47 Abs. 3 VGS nennt vier Voraussetzungen für ein Spielerkonto: Volljährigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, keine Spielsperre nach Art. 80 BGS und kein Spielverbot nach Art. 52 BGS. Das Spielverbot betrifft Personen, die mit der Spielbank oder der Aufsicht beruflich verbunden sind. Für die meisten Leserinnen und Leser sind daher Alter, Wohnsitz und Sperrstatus die entscheidenden Punkte.
Nach Art. 47 Abs. 2 VGS eröffnet eine Veranstalterin nur ein Konto pro Spielerin oder Spieler.
Ein zweites Konto beim selben Anbieter, etwa nach einem vergessenen Passwort, ist damit ausgeschlossen. Konten bei verschiedenen Spielbanken bleiben nach dem Wortlaut zulässig. Eine Spielsperre erfasst jedoch alle Spielbanken gleichzeitig, in der ganzen Schweiz und seit dem 7. Januar 2025 auch im Fürstentum Liechtenstein.
Fünf Schritte bis zum endgültigen Spielerkonto
Die folgenden Schritte halten sich an die Reihenfolge der Art. 47 bis 52 VGS. Sie gelten für jede Spielbank, die über eine Online-Bewilligung der ESBK verfügt.
- Schritt 1
Anbieter mit der Liste der ESBK abgleichen
Öffnen Sie die Seite «Online-Spielbanken» der ESBK und vergleichen Sie dort den Namen der Spielbank und die Domain. Prüfen Sie zusätzlich die Sperrliste nach Art. 86 Abs. 3 BGS. Ein Logo auf der Casino-Seite ersetzt diesen Abgleich nicht. - Schritt 2
Persönliche Angaben vollständig und korrekt erfassen
Geben Sie Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse genau so ein, wie sie im amtlichen Ausweis stehen. Das sind die Mindestangaben nach Art. 48 VGS. Abweichungen führen bei der späteren Identitätsprüfung in den meisten Fällen zu Rückfragen. - Schritt 3
Das provisorische Konto mit Limite nutzen
Nach dem Abgleich mit dem Sperrregister darf die Spielbank das Konto provisorisch eröffnen. Bis zur endgültigen Eröffnung dürfen Ihre Überweisungen CHF 1'000 nicht übersteigen, und Gewinne können Sie noch nicht beziehen (Art. 52 Abs. 3 VGS). - Schritt 4
Identität mit Ausweis oder E-ID nachweisen
Laden Sie eine Kopie Ihres amtlichen Ausweises hoch oder nutzen Sie eine elektronische Identität, sofern die Spielbank sie anbietet. Die Prüfung erfolgt spätestens einen Monat nach der provisorischen Eröffnung (Art. 49 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 VGS). - Schritt 5
Zahlungskonto auf den eigenen Namen hinterlegen
Gewinne und Guthaben gehen nach Art. 50 Abs. 2 VGS ausschliesslich auf ein Zahlungskonto, das auf Ihren Namen lautet. Ein Konto des Partners ist damit ausgeschlossen. Gratisspielguthaben gehören nach Art. 50 Abs. 3 VGS nicht zum auszahlbaren Saldo.
Provisorisch spielen oder zuerst verifizieren
Art. 52 Abs. 1 VGS erlaubt der Spielbank, ein Konto vor der Ausweisprüfung provisorisch zu eröffnen. Bietet sie diese Möglichkeit an, haben Sie zwei Wege: sofort spielen und den Ausweis nachreichen oder die Verifizierung direkt bei der Registrierung abschliessen.
Die provisorische Phase ist rechtlich eng gefasst. Solange das Konto nicht endgültig eröffnet ist, gilt die Limite von CHF 1’000 für Überweisungen, und Gewinne bleiben auf dem Spielerkonto. Stellt die Spielbank bei der Prüfung fest, dass eine Voraussetzung nach Art. 47 Abs. 3 VGS fehlt, überweist sie nach Art. 52 Abs. 4 VGS höchstens die Summe der eigenen Einzahlungen zurück. Ein allfälliger Überschuss geht bei Spielbanken an den AHV-Ausgleichsfonds.
Gewinne aus dieser Phase sind damit an korrekte Angaben gebunden.
Wer zum Beispiel ohne Wohnsitz in der Schweiz provisorisch spielt und gewinnt, erhält nur die Einzahlungen zurück. Wer seine Angaben korrekt gemacht hat, trägt dieses Risiko nicht und wartet lediglich auf die Freigabe der Gewinne nach der Prüfung.
Zwei Wege zum Spielerkonto im Vergleich
Die Gegenüberstellung zeigt, was die beiden Wege nach Art. 52 VGS für Ihr Geld und für den Aufwand bei der Registrierung bedeuten.
Provisorisches Konto | Sofort verifiziertes Konto |
|---|---|
| Spielbeginn direkt nach dem Abgleich mit dem Sperrregister | Spielbeginn erst nach abgeschlossener Ausweisprüfung |
| Überweisungen höchstens CHF 1'000 | Keine Limite nach Art. 52 Abs. 3 VGS |
| Gewinne bis zur endgültigen Eröffnung nicht beziehbar | Aktivsaldo jederzeit auszahlbar nach Art. 50 Abs. 3 VGS |
| Abgleich mit dem Sperrregister vor der Eröffnung | Abgleich mit dem Sperrregister vor der Eröffnung |
Was nach der Eröffnung mit Konto und Daten geschieht
Mit der Registrierung bearbeitet die Spielbank mehr als die Angaben aus dem Formular. Art. 46 Abs. 1 VGS nennt unter anderem Daten über das Spielverhalten und die Finanztransaktionen sowie über die persönliche, berufliche und finanzielle Situation. Zweck sind der Schutz vor exzessivem Geldspiel und die Bekämpfung der Geldwäscherei. Daneben gilt das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1), das Ihnen unter anderem ein Auskunftsrecht über Ihre Daten gibt.
Rückfragen zur finanziellen Situation sind deshalb gesetzlich vorgesehen und kein Zeichen von Misstrauen.
Nach Art. 51 Abs. 1 VGS löst die Spielbank das Konto auf, wenn Sie das verlangen, wenn eine Voraussetzung nach Art. 47 Abs. 3 VGS wegfällt oder wenn das Konto mehr als zwei Jahre inaktiv war. Das Guthaben geht auf ein Zahlungskonto in Ihrem Namen. Sind die Kontoangaben dann ungültig und erreicht die Spielbank Sie trotz verhältnismässigem Aufwand nicht, hält sie das Guthaben nach Art. 51 Abs. 3 VGS zwei Jahre zur Verfügung, danach fliesst es an den AHV-Ausgleichsfonds.
Halten Sie Bankverbindung und E-Mail-Adresse im Spielerkonto aktuell, auch in längeren Spielpausen. Eine freiwillige Spielsperre können Sie nach Angaben der ESBK jederzeit persönlich oder schriftlich mit einer Ausweiskopie bei einer Spielbank Ihrer Wahl beantragen. Aufheben kann eine Sperre nur eine Spielbank, die ESBK nimmt keine Aufhebungsanträge entgegen.
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen zur Eröffnung eines Spielerkontos
Kann ich mit Wohnsitz im Ausland ein Konto bei einem Schweizer Online-Casino eröffnen?
Nein. Art. 47 Abs. 3 Bst. b VGS verlangt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Fehlt diese Voraussetzung, erhalten Sie nach Art. 52 Abs. 4 VGS höchstens Ihre Einzahlungen zurück, nicht aber Gewinne.
Wie viel kann ich vor der Identitätsprüfung einzahlen?
Solange das Konto nur provisorisch eröffnet ist, dürfen Ihre Überweisungen nach Art. 52 Abs. 3 VGS CHF 1’000 nicht übersteigen. Gewinne können Sie in dieser Phase noch nicht beziehen.
Welche Dokumente gelten als Identitätsnachweis?
Art. 49 Abs. 2 VGS nennt die Kopie eines amtlichen Ausweises, eine elektronische Identität oder ein gleichwertiges Mittel, das die Aufsichtsbehörde zugelassen hat. Welche Varianten eine Spielbank konkret akzeptiert, steht in ihren Bedingungen.
Sind Gewinne aus einem Schweizer Online-Casino steuerfrei?
Gewinne aus Online-Spielbankenspielen bewilligter Schweizer Spielbanken sind bis zum Freibetrag nach Art. 24 Bst. ibis DBG steuerfrei. Er beträgt im Gesetz CHF 1 Mio. und wird jährlich an die Teuerung angepasst. Darüber fällt die Verrechnungssteuer von 35 % an.
Kann ich trotz Spielsperre ein neues Konto eröffnen?
Bei einer Schweizer Spielbank nicht. Sie gleicht Ihre Angaben vor der Eröffnung mit dem Sperrregister ab, und die Sperre gilt online wie terrestrisch in der ganzen Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein.
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Was wir bei jedem Anbieter zuerst nachlesen, ist die Umsetzung der provisorischen Phase. Die Verordnung erlaubt das Spiel vor der Ausweisprüfung, begrenzt die Überweisungen aber auf CHF 1’000 und sperrt den Gewinnbezug. Wer diese Grenze kennt, ist später nicht überrascht, wenn eine Auszahlung bis zur Verifizierung blockiert bleibt.