Geschicklichkeitsspiel im Schweizer Recht

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 24. July 2026, 14:47
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Ein Geschicklichkeitsspiel ist nach Art. 3 Bst. d des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) ein Geldspiel, bei dem der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt. Entscheidend ist also nicht, ob Zufall mitspielt, sondern was den Ausgang überwiegend bestimmt.

Wird ein solches Spiel automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt, gilt es als Grossspiel und braucht eine Bewilligung der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa.

Geschicklichkeitsspiel

Wie die Gespa Geschicklichkeit einordnet

Das Gesetz nennt keinen Prozentwert, ab dem Geschick den Zufall überwiegt. Die Einordnung erfolgt im Einzelfall durch die Gespa, die nach eigener Publikation auch die Qualifikation der Grossspiele vornimmt.

Bis Ende 2018 hatte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) Geschicklichkeitsspielautomaten homologiert; für deren Betrieb braucht es heute ebenfalls eine Bewilligung der Gespa.

Wer ein Geschicklichkeitsspiel weder automatisiert noch online noch interkantonal anbietet, fällt nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS gar nicht unter das Gesetz.

Abgrenzung zu Spielbanken- und Kleinspielen

Die Übersicht stellt die Spielformen nach Art. 3 BGS nebeneinander, gestützt auf den Gesetzestext und die Publikationen von ESBK und Gespa.

SpielformAusgang bestimmt durchGrundlageZuständige BehördeBeispiel
Geschicklichkeitsspiel als GrossspielÜberwiegend GeschickArt. 3 Bst. d und e BGSGespaOnline-Geschicklichkeitsspiel
Lokales GeschicklichkeitsspielÜberwiegend GeschickArt. 1 Abs. 2 Bst. b BGSKeine GeldspielbewilligungSchachturnier vor Ort
SpielbankenspielÜberwiegend ZufallArt. 3 Bst. g BGSESBKRoulette
Lotterie als GrossspielZufallArt. 3 Bst. b und e BGSGespaZahlenlotto
Kleines PokerturnierGesetzlich als Kleinspiel erfasstArt. 3 Bst. f BGSKantonale BehördeTurnier im Restaurant

Steuerfolgen und Angebote aus dem Ausland

Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind nach Art. 24 Bst. ibis DBG bis zu einem Freibetrag steuerfrei, den das Gesetz mit CHF 1 Mio. festlegt und der teuerungsbereinigt wird. Der übersteigende Teil unterliegt der Einkommens- und der Verrechnungssteuer.

Bei Gewinnspielen zur Verkaufsförderung liegt die Freigrenze deutlich tiefer.

Ein Geschicklichkeitsspiel eines ausländischen Anbieters ohne Gespa-Bewilligung ist in der Schweiz nicht zugelassen. Nach dem Wortlaut des BGS muss der Zugang zu solchen Online-Angeboten gesperrt werden, und die Steuerbefreiung greift für deren Gewinne nicht.

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