Geschicklichkeitsspiel im Schweizer Recht
Ein Geschicklichkeitsspiel ist nach Art. 3 Bst. d des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) ein Geldspiel, bei dem der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt. Entscheidend ist also nicht, ob Zufall mitspielt, sondern was den Ausgang überwiegend bestimmt.
Wird ein solches Spiel automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt, gilt es als Grossspiel und braucht eine Bewilligung der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa.

Wie die Gespa Geschicklichkeit einordnet
Das Gesetz nennt keinen Prozentwert, ab dem Geschick den Zufall überwiegt. Die Einordnung erfolgt im Einzelfall durch die Gespa, die nach eigener Publikation auch die Qualifikation der Grossspiele vornimmt.
Bis Ende 2018 hatte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) Geschicklichkeitsspielautomaten homologiert; für deren Betrieb braucht es heute ebenfalls eine Bewilligung der Gespa.
Wer ein Geschicklichkeitsspiel weder automatisiert noch online noch interkantonal anbietet, fällt nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS gar nicht unter das Gesetz.
Abgrenzung zu Spielbanken- und Kleinspielen
Die Übersicht stellt die Spielformen nach Art. 3 BGS nebeneinander, gestützt auf den Gesetzestext und die Publikationen von ESBK und Gespa.
| Spielform | Ausgang bestimmt durch | Grundlage | Zuständige Behörde | Beispiel |
|---|---|---|---|---|
| Geschicklichkeitsspiel als Grossspiel | Überwiegend Geschick | Art. 3 Bst. d und e BGS | Gespa | Online-Geschicklichkeitsspiel |
| Lokales Geschicklichkeitsspiel | Überwiegend Geschick | Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS | Keine Geldspielbewilligung | Schachturnier vor Ort |
| Spielbankenspiel | Überwiegend Zufall | Art. 3 Bst. g BGS | ESBK | Roulette |
| Lotterie als Grossspiel | Zufall | Art. 3 Bst. b und e BGS | Gespa | Zahlenlotto |
| Kleines Pokerturnier | Gesetzlich als Kleinspiel erfasst | Art. 3 Bst. f BGS | Kantonale Behörde | Turnier im Restaurant |
Steuerfolgen und Angebote aus dem Ausland
Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind nach Art. 24 Bst. ibis DBG bis zu einem Freibetrag steuerfrei, den das Gesetz mit CHF 1 Mio. festlegt und der teuerungsbereinigt wird. Der übersteigende Teil unterliegt der Einkommens- und der Verrechnungssteuer.
Bei Gewinnspielen zur Verkaufsförderung liegt die Freigrenze deutlich tiefer.
Ein Geschicklichkeitsspiel eines ausländischen Anbieters ohne Gespa-Bewilligung ist in der Schweiz nicht zugelassen. Nach dem Wortlaut des BGS muss der Zugang zu solchen Online-Angeboten gesperrt werden, und die Steuerbefreiung greift für deren Gewinne nicht.
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