Kleinspiele im Schweizer Recht
Kleinspiele sind nach Art. 3 Bst. f des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden. Das Gesetz nennt sie Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere. Bewilligung und Aufsicht liegen bei den Kantonen, nicht bei der ESBK und nicht bei der Gespa. Wer online spielt, trifft deshalb nie auf ein Kleinspiel. Die Kategorie zählt trotzdem, weil sie die Grenze zu den Grossspielen und Spielbankenspielen zieht.

Was das Gesetz unter Kleinspielen versteht
Das BGS unterscheidet drei Kategorien: Spielbankenspiele, Grossspiele und Kleinspiele. Für Spielbankenspiele ist die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK zuständig, für Grossspiele die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa.
Kleinspiele werden negativ definiert. Ein Spiel fällt nur in diese Kategorie, wenn es kein einziges der drei Merkmale aufweist: keine Automatisierung, keine Durchführung über die Kantonsgrenze hinaus und keine Online-Durchführung. Erfüllt eine Tombola eines dieser Merkmale, ist sie nach dem Wortlaut kein Kleinspiel mehr, sondern ein Grossspiel. Dann darf sie nur noch von Swisslos oder der Loterie Romande angeboten werden, und die Gespa ist zuständig. Für eine Vereinslotterie ist das in der Praxis das Ende des Vorhabens.
Die Bewilligung erteilt die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde, die ihre Entscheide der Gespa zustellt.
Die Veranstalterin muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein und einen guten Ruf geniessen. Bei Kleinlotterien müssen die Reingewinne vollumfänglich gemeinnützigen Zwecken zufliessen. Nach Art. 41 Abs. 1 BGS dürfen die Kantone strengere Regeln erlassen.
Höchstbeträge nach der Geldspielverordnung
Die konkreten Grenzen stehen nicht im Gesetz, sondern in der Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511). Sie unterscheiden sich je nach Spielform deutlich.
Kleinlotterien und Tombolas
Für Kleinlotterien gilt nach Art. 37 Abs. 1 VGS ein Einzeleinsatz von höchstens CHF 10 und eine Summe aller Einsätze von höchstens CHF 100’000. Dient die Lotterie einem Anlass von überregionaler Bedeutung, liegt die Grenze nach Abs. 2 bei CHF 500’000. Der Wert der Gewinne muss mindestens 50 Prozent der Plansumme erreichen, und mindestens jedes zehnte Los gewinnt. Pro Veranstalterin werden jährlich höchstens zwei Kleinlotterien bewilligt. Für Tombolas setzt Art. 40 VGS eine Höchstsumme von CHF 50’000.
Lokale Sportwetten
Lokale Sportwetten folgen dem Totalisatorprinzip: Die Wettenden spielen gegeneinander, nicht gegen die Veranstalterin. Nach Art. 38 Abs. 1 VGS beträgt der Einzeleinsatz höchstens CHF 200, die Summe aller Einsätze höchstens CHF 200’000. Angeboten werden dürfen sie nur am Ort des Sportereignisses, etwa auf der Pferderennbahn.
Kleine Pokerturniere
Pro Turnier gelten nach Art. 39 Abs. 1 VGS ein Startgeld von höchstens CHF 200 und eine Summe aller Startgelder von höchstens CHF 20’000. Pro Tag und Veranstaltungsort darf eine Person insgesamt CHF 300 einsetzen, alle Turniere zusammen dürfen CHF 30’000 nicht übersteigen. Erlaubt sind höchstens vier Turniere pro Tag und Ort, mit mindestens zehn Teilnehmenden. Die Startgelder werden vollständig als Gewinne ausgeschüttet.
Ein Rechenbeispiel zeigt, wo die Grenze greift: 80 Teilnehmende mit je CHF 200 Startgeld ergeben CHF 16’000 und bleiben zulässig, während 110 Teilnehmende mit CHF 22’000 die Turniersumme überschreiten.
Abgrenzung zu Online-Angeboten und Steuern
Am häufigsten wird der Begriff mit kleinen Einsätzen im Online-Casino verwechselt. Ein Slot mit CHF 0.20 Einsatz ist kein Kleinspiel, weil er automatisiert und online läuft. Online-Spielbankenspiele dürfen in der Schweiz nur Spielbanken mit einer von der ESBK erweiterten Konzession anbieten. Online-Lotterien und Online-Sportwetten sind Grossspiele und Swisslos sowie der Loterie Romande vorbehalten.
Wichtig ist die Unterscheidung bei den Steuern. Gewinne aus Kleinspielen unterliegen nach Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht der Verrechnungssteuer, sofern die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde das Spiel bewilligt hat. Die ESTV verweist dazu auf Art. 24 Bst. iter des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Fehlt die Bewilligung, entfällt diese Grundlage.
Zwischen den Kantonen weicht die Praxis spürbar ab, weil Art. 41 Abs. 1 BGS strengere kantonale Regeln zulässt. Der Kanton Glarus verbietet lokale Sportwetten ganz. Im Aargau sind Tombolas bis zu einer Summe aller Einsätze von CHF 20’000 bewilligungsfrei, St. Gallen nennt für Tombolas und Lottos eine Bewilligungsgrenze bei einer Plansumme über CHF 50’000. Auch eine Altersgrenze legt das BGS für Kleinspiele nicht fest; sie ergibt sich aus kantonalem Recht.
Massgebend ist deshalb immer das Merkblatt des Kantons, in dem das Spiel stattfindet.
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