Grossspiele im Geldspielrecht

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 28. September 2026, 17:13
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Grossspiele sind nach Art. 3 Bst. e des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Ein einziges dieser Merkmale genügt bereits für die Einstufung als Grossspiel. Bewilligt und beaufsichtigt werden Grossspiele von der Interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa, nicht von der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK. Für Spielerinnen und Spieler hat die Einordnung handfeste Folgen, denn sie entscheidet darüber, wer das Angebot kontrolliert und wie ein Gewinn besteuert wird.

Grossspiele

Die Legaldefinition nach Art. 3 BGS

Der Gesetzgeber hat die Kategorie nicht über die Einsatzhöhe oder die Gewinnsumme gebildet, sondern über die Art, wie ein Spiel durchgeführt wird.

Nach dem Wortlaut von Art. 3 Bst. e BGS sind die drei Kriterien mit «oder» verknüpft. Eine Lotterie, die nur in einem Kanton, dafür aber automatisiert angeboten wird, ist deshalb ebenso ein Grossspiel wie ein Online-Jass. Das Gegenstück bilden die Kleinspiele nach Art. 3 Bst. f BGS: Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere, die keines dieser Merkmale erfüllen.

Ebenso wichtig ist, was nicht dazugehört. Spielbankenspiele nach Art. 3 Bst. g BGS sind keine Grossspiele, auch wenn ein Schweizer Casino sie online anbietet. Sie stehen einer eng begrenzten Zahl von Personen offen, und Art. 3 der Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511) setzt die Grenze bei höchstens 1’000 Teilnehmenden am selben Spiel. Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele nimmt der Gesetzestext von den Spielbankenspielen ausdrücklich aus, sie können also nie in diese Kategorie fallen.

Einen Betrag, ab dem ein Spiel als «gross» gilt, kennt das Gesetz nicht.

Grossspiele neben den anderen Kategorien des BGS

Die Tabelle stellt jene Kategorien nebeneinander, die im Alltag am häufigsten mit Grossspielen verwechselt werden. Die Angaben zur Besteuerung stützen sich auf die Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV und des Kantonalen Steueramts Zürich.

KategorieBewilligung und AufsichtGewinne steuerlich
Grossspiele (Lotto, Sportwetten, Online-Jass)GespaSteuerfrei bis zum Freibetrag
Kleinspiele (Tombola, lokale Sportwette)Kantonale BehördeVollständig steuerfrei
Spielbankenspiele im CasinoKonzession des Bundesrats, Aufsicht ESBKSteuerfrei
Spielbankenspiele onlineKonzessionserweiterung, Aufsicht ESBKSteuerfrei bis zum Freibetrag
Angebote ohne Schweizer BewilligungKeineVollständig steuerbar

Wer Grossspiele in der Schweiz veranstalten darf

Für Lotterien und Sportwetten hat das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat die Zahl der Veranstalterinnen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt. Es sind Swisslos für die Deutschschweiz und das Tessin sowie die Loterie Romande für die Westschweiz. Beide brauchen eine Veranstalterbewilligung der Gespa, die nach Art. 21 BGS für die Bewilligung von Grossspielen zuständig ist.

Die Kantone behalten dennoch einen Hebel: Nach Art. 28 BGS können sie einzelne Kategorien von Grossspielen auf ihrem Gebiet in rechtsetzender Form verbieten.

Was wir bei einem Lotterie- oder Wettangebot zuerst prüfen, ist die Bewilligung. Ein Online-Grossspiel ohne Bewilligung der Gespa ist in der Schweiz nicht zugelassen, unabhängig davon, welche ausländische Behörde dem Betreiber eine Lizenz ausgestellt hat. Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind nach Art. 125 Abs. 1 BGS vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Geschicklichkeitsspiele nennt diese Bestimmung nicht, für sie gilt die Zweckbindung nach dem Wortlaut also nicht.

Steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Grossspielen

Einzelgewinne aus zugelassenen Grossspielen sind nach Art. 24 Bst. ibis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) bis zu einem Freibetrag steuerfrei. Das Gesetz nennt CHF 1’000’000; der Betrag wird an die Teuerung angepasst, und die ESTV publiziert den jeweils gültigen Wert.

Steuerbar ist nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt. Die Thurgauer Steuerpraxis rechnet das an einem Beispiel vor: Bei einem Einzelgewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 200’000 steuerbar. Auf diesem Anteil zieht die Veranstalterin die Verrechnungssteuer von 35 Prozent ab und liefert sie der ESTV ab.

Die Verrechnungssteuer ist keine endgültige Belastung.

Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert, kann den Abzug über den Rückerstattungsantrag zurückfordern. Anders liegt der Fall bei Angeboten ohne Schweizer Bewilligung: Deren Gewinne sind nach Angaben des Kantonalen Steueramts Zürich vollumfänglich steuerbar, auch wenn das Spiel inhaltlich einem Grossspiel entspricht. An dieser Stelle wird die Abgrenzung aus der Definition zur Frage, wie viel vom Gewinn am Ende übrig bleibt.

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