Gespa – interkantonale Geldspielaufsicht
Die Gespa, ausgeschrieben interkantonale Geldspielaufsicht, ist die Schweizer Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Grossspiele, also für Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Sie hat ihren Sitz in Bern und wird von den Kantonen getragen, nicht vom Bund.
Für Spieler wird der Name meist dann sichtbar, wenn eine Wettseite aus der Schweiz plötzlich nicht mehr erreichbar ist. Wer die Gespa dabei mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK verwechselt, sucht die Ursache der Sperre am falschen Ort.

Was die Gespa bewilligt und beaufsichtigt
Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) teilt die bewilligungspflichtigen Geldspiele in Spielbankenspiele, Grossspiele und Kleinspiele ein. Die Gespa ist ausschliesslich für die mittlere dieser Gruppen zuständig, die beiden anderen liegen bei Bund und Kantonen.
Grossspiele sind nach dem Wortlaut des Gesetzes Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Eines dieser Merkmale genügt. Eine Sportwette, die über eine Website angeboten wird, ist deshalb immer ein Grossspiel, selbst wenn sie nur ein regionales Ereignis betrifft.
Wer ein solches Spiel veranstalten will, braucht nach Art. 21 BGS eine Bewilligung der Gespa.
Aufgaben über die Bewilligung hinaus
Gemäss ihrem Rechenschaftsbericht 2021–2024 qualifiziert die Gespa Spiele, insbesondere Geschicklichkeitsspiele, und bekämpft illegale Geldspiele. Bei mutmasslichen Verstössen führt sie eigene Verwaltungsverfahren und unterstützt die Strafverfolgungsbehörden der Kantone. Im Geschäftsjahr 2025 bewilligte sie den Schweizer Lotteriegesellschaften 62 neue Spiele, überprüfte 42 kantonale Strafentscheide und begleitete 25 Strafuntersuchungen. Daneben amtet sie als nationale Plattform der Schweiz gegen die Manipulation von Sportwettkämpfen und ist in diesem Bereich die Meldestelle.
Wo Spieler der Gespa begegnen: die Sperrliste
Die meisten Spieler kommen mit der Gespa über die Netzsperren in Kontakt. Art. 86 Abs. 1 BGS schreibt vor, den Zugang zu Online-Geldspielen zu sperren, die in der Schweiz nicht bewilligt sind.
Betroffen sind Veranstalter mit Sitz im Ausland oder mit verschleiertem Sitz, deren Angebot von der Schweiz aus erreichbar ist. Gespa und ESBK führen dafür je eine eigene Sperrliste für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren die aufgeführten Domains nach Art. 86 Abs. 4 BGS, technisch über DNS-Blocking.
Nach Art. 87 Abs. 1 BGS werden die Listen und ihre Aktualisierungen per Verweis im Bundesblatt veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung, und betroffene Veranstalter können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Ob eine bestimmte Domain gesperrt ist, lässt sich auf der Website der Gespa in der aktuellen Liste und im Archiv früherer Fassungen nachlesen. Der Eintrag belegt allerdings nur das Fehlen einer Schweizer Bewilligung und sagt nichts über eine allfällige Lizenz einer ausländischen Behörde.
Eine ausländische Lizenz ersetzt die Bewilligung der Gespa nicht.
Gespa und ESBK: wer wofür zuständig ist
Am häufigsten wird die Gespa mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK verwechselt. Die Gegenüberstellung stützt sich auf das BGS und die Publikationen beider Behörden; markiert ist jeweils die Stelle, die für den Punkt zuständig ist.
Gespa | ESBK |
|---|---|
| Bewilligt Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele als Grossspiele | Nicht zuständig für Grossspiele |
| Nicht zuständig für Spielbankenspiele | Beaufsichtigt Spielbanken und deren Online-Spielangebot |
| Führt eine Sperrliste für nicht bewilligte Grossspiele | Führt eine Sperrliste für nicht bewilligte Spielbankenspiele |
| Einsprache gegen ihre Sperrverfügung innert 30 Tagen | Einsprache gegen ihre Sperrverfügung innert 30 Tagen |
Herkunft der Gespa und Abgrenzung zu Kleinspielen
Die Gespa entstand am 1. Januar 2021, als das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) in Kraft trat. Alle hängigen Verfahren sowie sämtliche Rechte und Pflichten der früheren Lotterie- und Wettkommission Comlot gingen an diesem Tag auf sie über.
Ältere Texte, die von der Comlot sprechen, meinen deshalb dieselbe Aufsichtsfunktion unter ihrem alten Namen.
Eine zweite Verwechslung betrifft die Kleinspiele, die oft fälschlich ebenfalls der Gespa zugeordnet werden. Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere, die weder automatisiert noch interkantonal noch online stattfinden, bewilligt nach Art. 32 Abs. 1 BGS die zuständige kantonale Behörde. Die Kantone regeln diese Zuständigkeit selbst, teils bis hinunter zur Gemeinde, und können einzelne Kategorien ganz verbieten. Wer für eine Tombola am Vereinsanlass eine Bewilligung braucht, wendet sich deshalb an Kanton oder Gemeinde und nicht nach Bern.
Eine Verbindung bleibt trotzdem bestehen: Als Kompetenzzentrum der Kantone für Geldspiele veröffentlicht die Gespa jährlich Zahlen zu Gross- und Kleinspielen.
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