Geldspielkonkordat (GSK)

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 4. September 2026, 12:20
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Das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) ist die Vereinbarung der Kantone vom 20. Mai 2019, mit der sie Bewilligung und Aufsicht über Grossspiele gemeinsam organisieren. Es trat am 1. Januar 2021 in Kraft, nachdem alle 26 Kantone ihren Beitritt erklärt hatten.

Das Konkordat setzt Art. 105 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS, SR 935.51) um. Nach diesem Artikel muss ein Kanton, der Grossspiele auf seinem Gebiet zulässt, einem Konkordat mit gemeinsamer Aufsichts- und Vollzugsbehörde beitreten.

Geldspielkonkordat (GSK)

Welche Organe das GSK schafft

Das GSK errichtet zwei Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. Die Interkantonale Trägerschaft Geldspiele koordiniert die Kantone; ihre Organe sind die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG), der Vorstand, das Geldspielgericht und die Revisionsstelle.

Die zweite Einrichtung ist die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa), eine öffentlich-rechtliche Anstalt. Sie bewilligt und beaufsichtigt Grossspiele, also Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden (Art. 3 Bst. e BGS).

Am 1. Januar 2021 übernahm die Gespa sämtliche Verfahren, Rechte und Pflichten der früheren Lotterie- und Wettkommission (Comlot).

Zugleich ersetzte das GSK die interkantonale Lotterie-Vereinbarung IVLW aus dem Jahr 2005, und das Geldspielgericht löste die bisherige Rekurskommission ab. Wer in älteren Texten auf Comlot oder IVLW stösst, liest also über die Vorgänger der heutigen Ordnung.

Abgrenzung zu BGS und ESBK

Das GSK wird oft mit dem Geldspielgesetz gleichgesetzt. Das BGS ist Bundesrecht und gilt für alle Geldspiele, während das GSK als interkantonales Recht festlegt, welche Organe die Kantone für Grossspiele einsetzen.

Für Spielbanken und Online-Casinos ist das Konkordat nicht zuständig.

Spielbankenkonzessionen samt Erweiterung für Online-Spiele erteilt der Bundesrat, die Aufsicht darüber führt die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK). Ein Sportwetten- oder Lotterieangebot braucht dagegen eine Bewilligung der Gespa. Kleinspiele wie Tombolas und kleine Pokerturniere ausserhalb von Spielbanken bewilligen die Kantone selbst. Was wir deshalb zuerst prüfen, ist die auf einer Anbieterseite genannte Behörde und ob sie zur angebotenen Spielart passt.

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