Lotteriegesellschaften in der Schweiz

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 7. August 2026, 17:47
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Lotteriegesellschaften sind in der Schweiz die beiden von den Kantonen getragenen Veranstalterinnen von Grossspielen: Swisslos für die Deutschschweiz und das Tessin, die Loterie Romande für die sechs Westschweizer Kantone. Sie bieten Lotterien und Sportwetten an, am Kiosk wie online. Ihre Bewilligung erteilt die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa, nicht die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK. Den Reingewinn geben beide Gesellschaften vollständig an die beteiligten Kantone weiter, die ihn für gemeinnützige Zwecke einsetzen.

Lotteriegesellschaften

Rechtsgrundlage der Lotteriegesellschaften

Massgebend ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51). Nach Art. 3 Bst. e BGS gelten Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele als Grossspiele, sobald sie automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt werden.

Wer Grossspiele durchführt, braucht eine Bewilligung der interkantonalen Behörde, der Gespa, die früher als Comlot auftrat.

Diese Veranstalterbewilligung haben Swisslos für die Deutschschweiz und das Tessin sowie die Loterie Romande für die Romandie erhalten. Das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat und die Westschweizer Vereinbarung CORJA sind 2021 in Kraft getreten; die CORJA bezeichnet die Loterie Romande als ausschliessliche Veranstalterin in ihren Kantonen. Nach Art. 125 Abs. 1 BGS verwenden die Kantone die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, und diese Gelder dürfen nach dem Gesetz nicht in die ordentliche Staatsrechnung fliessen.

Swisslos und Loterie Romande im Überblick

Die Tabelle stellt die beiden Gesellschaften nach den Angaben gegenüber, die sie selbst und die beteiligten Kantone publizieren.

MerkmalSwisslosLoterie Romande
GebietDeutschschweiz, Tessin, per Vertrag LiechtensteinSechs Westschweizer Kantone
RechtsformGenossenschaftVerein
TrägerKantone als GenossenschafterKantone über die CORJA
SitzBaselLausanne

Abgrenzung zu Online-Casinos und Steuern

Oft werden Lotteriegesellschaften mit Online-Casinos verwechselt, weil beide im Internet Geldspiele anbieten.

Roulette oder Blackjack sind jedoch Spielbankenspiele. Online dürfen sie nur Spielbanken anbieten, deren Konzession der Bundesrat erteilt hat und die von der ESBK beaufsichtigt werden.

Für Spielerinnen und Spieler zählt vor allem die Steuerfolge. Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind nach Art. 24 Bst. ibis DBG bis zu einem Freibetrag von CHF 1’000’000 einkommenssteuerfrei; Swisslos beziffert den Freibetrag in ihrem Ratgeber mit CHF 1’056’600. Auf den Teil darüber wird bei der Auszahlung 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen. Für Lotterien, die nicht dem BGS unterstehen, gilt nach Art. 24 Bst. j DBG nur eine Freigrenze von CHF 1’000.

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