Spielbankenabgabe in der Schweiz
Die Spielbankenabgabe ist die Bundesabgabe, die Schweizer Spielbanken auf ihrem Bruttospielertrag entrichten, also auf den Spieleinsätzen abzüglich der rechtmässig ausbezahlten Gewinne. Rechtsgrundlage ist Art. 119 Abs. 1 des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51), und der Ertrag ist für die AHV und die IV bestimmt. Erhoben wird sie auf den terrestrischen Spielen und auf den Online-Spielen jeder Spielbank mit Schweizer Konzession. Veranlagt wird sie von der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK).

Wer die Abgabe schuldet und wohin sie fliesst
Abgabepflichtig ist die Spielbank, nicht die Person am Spieltisch. Die Abgabe wird pro Kalenderjahr erhoben, die Spielbank meldet der ESBK ihre Bruttospielerträge aber monatlich, getrennt nach Tischspielen, Geldspielautomaten und Online-Spielen.
Bei Spielbanken mit einer Konzession B kann der Standortkanton eine gleichartige Abgabe erheben. Die Bundesabgabe sinkt dann um diesen Betrag, höchstens aber um 40 Prozent der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe. Für vom saisonalen Tourismus abhängige B-Spielbanken sieht Art. 121 Abs. 2 BGS eine weitere Ermässigung vor, die der Bundesrat in der Konzession festlegt.
Was beim Bund verbleibt, geht an den Ausgleichsfonds der AHV.
Wie der Abgabesatz berechnet wird
Die Bemessungsgrundlage folgt einer einfachen Formel: Bruttospielertrag = Spieleinsätze – ausbezahlte Spielgewinne.
Art. 120 Abs. 2 BGS gibt die Bandbreite vor, nämlich 40 bis 80 Prozent für Spiele in der Spielbank und 20 bis 80 Prozent für online durchgeführte Spielbankenspiele. Der Bundesrat legt den Satz so fest, dass betriebswirtschaftlich geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen, und er darf ihn progressiv ausgestalten. Während der ersten vier Betriebsjahre kann der Satz nach Art. 120 Abs. 3 BGS bis auf die Hälfte reduziert werden.
Abgabesätze für landbasierte und Online-Erträge
Die Tabelle stellt die Tarife der Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511) nebeneinander: Art. 114 regelt die landbasierten, Art. 115 die online erzielten Bruttospielerträge. Beide Stufen sind als Grenzabgabesätze formuliert.
Der höhere Satz greift damit erst oberhalb der jeweiligen Ertragsschwelle.
| Merkmal | Landbasiert | Online |
|---|---|---|
| Basisabgabesatz | 40 % | 20 % |
| Basissatz gilt bis | CHF 10 Mio. | CHF 3 Mio. |
| Erste Progressionsstufen | +0,5 % je weitere Mio. CHF | +2 % je Mio. (3–10 Mio.), +1 % je Mio. (10–20 Mio.) |
| Progression bei hohen Erträgen | weiter +0,5 % je Mio. CHF | +0,5 % je Mio. (20–40 Mio.), je 4 Mio. (40–80 Mio.), je 10 Mio. (ab 80 Mio.) |
| Höchstsatz | 80 % | 80 % |
Abgrenzung zur Steuer auf Spielgewinne
Die Spielbankenabgabe wird oft mit der Besteuerung von Gewinnen verwechselt. Sie belastet jedoch den Ertrag der Spielbank und wird nie von einer Auszahlung abgezogen.
Gewinne in Schweizer Spielbanken sind für Spielende steuerfrei. Bei Online-Spielbankenspielen, Lotterien und Sportwetten bleiben Gewinne bis CHF 1’000’000 steuerfrei, sofern das kantonale Recht keinen höheren Betrag vorsieht. Indirekt hängt die Abgabe dennoch mit dem Spiel zusammen, denn ein Spiel mit tieferem RTP lässt bei gleichem Einsatz mehr Bruttospielertrag bei der Spielbank.
Die deutsche Spielbankabgabe ist eine eigene Landessteuer mit anderen Sätzen.
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