Lizenz aus dem Ausland im Schweizer Recht

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 10. Juli 2026, 14:11
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Eine Lizenz aus dem Ausland ist eine Glücksspielbewilligung, die eine Behörde ausserhalb der Schweiz einem Online-Anbieter erteilt hat und die in der Schweiz keine Rechtswirkung entfaltet. Nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) zählt für das Schweizer Publikum allein die Bewilligung nach Schweizer Recht. Wer mit einer Auslandslizenz Spielende in der Schweiz anspricht, bietet hier also ohne Bewilligung an. Das hat Folgen für Netzsperren, für die Besteuerung von Gewinnen und für den Schutz, auf den sich Spielende berufen können.

Lizenz aus dem Ausland

Was eine Auslandslizenz rechtlich bedeutet

Online-Spielbankenspiele dürfen in der Schweiz nur Spielbanken mit Schweizer Konzession anbieten. Dafür braucht die Spielbank eine Erweiterung ihrer Konzession durch den Bundesrat und danach die Spielbewilligungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK).

Ein eigenständiger Weg für reine Online-Anbieter aus dem Ausland ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat separate Online-Konzessionen bewusst ausgeschlossen, damit der Markt den hiesigen Spielbanken vorbehalten bleibt. Eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder Grossbritannien ändert daran nichts, so streng die dortige Aufsicht im Einzelfall auch sein mag.

Massgebend ist Art. 86 Abs. 1 und 2 BGS.

Nach dem Wortlaut wird der Zugang zu nicht bewilligten Online-Geldspielen gesperrt, wenn die Veranstalterin ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat oder ihn verschleiert und die Spiele von der Schweiz aus zugänglich sind. Als zugänglich gelten nach der Botschaft Spiele, welche Spielende in der Schweiz tatsächlich spielen können. Die Herkunft der Lizenz spielt für diese Prüfung keine Rolle, entscheidend ist allein das Fehlen einer Schweizer Bewilligung.

Wo Spielende der Auslandslizenz begegnen

Sichtbar wird die Auslandslizenz meist in der Fusszeile einer Casino-Website, wo Name und Nummer der ausstellenden Behörde stehen. Für die Rechtslage in der Schweiz sagt dieses Siegel nichts aus.

Sperrlisten von ESBK und Gespa

Die ESBK führt eine Sperrliste für Spielbankenspiele, die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa eine für Grossspiele wie Lotterien und Sportwetten (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren die aufgeführten Domains per DNS-Blocking (Art. 86 Abs. 4 BGS). Beide Behörden publizieren ihre Listen und jede Aktualisierung mit einem Verweis im Bundesblatt, was als Eröffnung der Sperrverfügung gilt (Art. 87 Abs. 1 BGS). Veranstalterinnen können innert 30 Tagen ab Veröffentlichung schriftlich Einsprache erheben, und Spielende stossen beim Aufruf einer gesperrten Domain auf eine Informationsseite statt auf das Casino.

Fachleute weisen darauf hin, dass DNS-Sperren technisch umgehbar sind.

Steuern auf Gewinne

Steuerfrei sind nach Art. 24 Bst. i und ibis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) Gewinne aus Spielbankenspielen im Sinne des BGS, online bis zum jeweils gültigen Freibetrag. Gewinne bei einem Anbieter mit Lizenz aus dem Ausland fallen nach dem Wortlaut nicht unter diese Befreiung und sind als Einkommen zu deklarieren. Der Verrechnungssteuer unterliegen sie gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht, weil diese nur Geldspiele im Sinne des BGS erfasst.

Womit der Begriff oft verwechselt wird

Eine Lizenz aus dem Ausland ist kein Synonym für «ohne Lizenz». Ein Anbieter kann von einer ausländischen Behörde beaufsichtigt sein und in der Schweiz trotzdem auf der Sperrliste stehen, weil ihm die Schweizer Bewilligung fehlt.

Ebenso häufig wird übersehen, dass ein Schweizer Online-Casino Spiele von ausländischen Studios einbinden kann. Die Herkunft der Spielsoftware macht aus der Schweizer Konzession keine Auslandslizenz, denn bewilligt ist die Veranstalterin, nicht der Entwickler. Ob ein Spiel im Schweizer Angebot zugelassen ist, entscheidet die ESBK mit ihrer Spielbewilligung.

Straffrei heisst nicht geschützt.

Spielende, die an einem nicht bewilligten Spielbankenspielangebot teilnehmen, machen sich nicht strafbar. Die ESBK stützt sich dabei auf Art. 130 BGS. Sie spielen jedoch auf eigenes Risiko: Einsätze und allfällige Gewinne können in einem Strafverfahren gegen den illegalen Anbieter eingezogen werden. Hinzu kommt, dass die Schweizer Instrumente des Spielerschutzes, etwa die Spielsperre bei Überschuldung, nur für Anbieter mit Schweizer Bewilligung gelten. Bei Streit um eine Auszahlung bleibt meist nur der Weg über die ausländische Behörde, deren Verfahren und Sprache Spielende selten kennen.

Was ich bei jedem Anbieter zuerst prüfe, ist darum die Liste der Schweizer Spielbanken mit Online-Angebot auf der Website der ESBK und nicht das Siegel in der Fusszeile.

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