Spielbankenspiele im Geldspielgesetz
Spielbankenspiele sind nach Art. 3 Bst. g des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Kleinspiele sind ausdrücklich ausgenommen. Typisch sind Tischspiele wie Roulette und Blackjack, Spielautomaten und grosse Pokerturniere. Wer solche Spiele durchführen will, braucht nach Art. 5 Abs. 1 BGS eine Konzession. Die Aufsicht liegt beim Bund, konkret bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK). Dieser Eintrag zeigt, wo die Grenze zu Grossspielen und Kleinspielen verläuft und was die Einordnung für Spielende bedeutet.

Abgrenzung zu Gross- und Kleinspielen
Das BGS teilt die bewilligungspflichtigen Geldspiele in drei Kategorien ein: Spielbankenspiele, Grossspiele und Kleinspiele. Die Kategorien unterscheiden sich vor allem darin, wer sie bewilligt und wer die Aufsicht über sie führt.
Grossspiele sind nach Art. 3 Bst. e BGS Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Kleinspiele sind nach Art. 3 Bst. f BGS Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die keines dieser Merkmale aufweisen. Für Spielbankenspiele gilt ein anderes Kriterium: die Zahl der Personen, denen ein Spiel offensteht.
Was «eng begrenzt» konkret heisst, beziffert nicht das Gesetz selbst, sondern die Geldspielverordnung.
Die Schwelle von 1000 Personen
Nach Art. 3 der Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511) können an demselben Spielbankenspiel gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Für Jackpots gilt diese Höchstzahl nach dem Wortlaut derselben Bestimmung nicht. Nach Ansicht von Fachleuten fällt auch ein Spiel, bei dem eine einzelne Person allein gegen die Veranstalterin spielt, unter den Begriff. Grosslotterien stehen demgegenüber pro Ziehung mindestens 1000 Personen offen, wie die kantonalen Erläuterungen zum BGS festhalten. Für online durchgeführte Spiele gelten dieselben Kriterien wie für das Spiel im Casino.
Ein zweites Merkmal trennt Spielbankenspiele von Geschicklichkeitsspielen: Der Gewinn hängt ganz oder überwiegend vom Glück ab. Verwechselt wird der Begriff zudem oft mit dem umgangssprachlichen «Casinospiel», obwohl ein kleines Pokerturnier rechtlich ein Kleinspiel ist und kantonal bewilligt wird.
Konzession, Online-Spiel und Aufsicht
Art. 5 Abs. 1 BGS verlangt für die Durchführung von Spielbankenspielen eine Konzession. Nach Abs. 2 erlaubt sie das Spiel innerhalb der Spielbank und kann zusätzlich die Online-Durchführung erlauben. Die Zahl der Konzessionen legt nach Abs. 3 der Bundesrat fest.
Eine eigenständige Online-Konzession für reine Internetanbieter kennt das Schweizer Recht nicht.
Die Online-Durchführung setzt eine Erweiterung der bestehenden Konzession voraus. Der Bundesrat erteilt sie nach Art. 9 BGS, wenn die Spielbank die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGS auch unter Berücksichtigung ihres Online-Angebots erfüllt. Das Gesuch kann während der Laufzeit der Konzession gestellt werden. Die Erweiterung bleibt an die landbasierte Konzession gebunden: Wird diese entzogen oder suspendiert, verliert die Spielbank nach den publizierten Konzessionsverfügungen auch das Recht auf Online-Spiele. Zudem braucht jedes einzelne Spiel eine Bewilligung der ESBK nach Art. 16 Abs. 1 BGS, bevor es angeboten werden darf.
Grossspiele wie Lotterien oder Sportwetten bewilligt dagegen die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa nach Art. 21 BGS. Was ich bei einem Online-Casino zuerst prüfe, ist deshalb nicht das Logo einer ausländischen Behörde. Entscheidend ist, ob der Betreiber zu einer Schweizer Spielbank gehört, deren Konzession der Bundesrat um das Online-Spiel erweitert hat.
Spielbankenabgabe und Steuern auf Gewinne
Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen. Auf diesem Betrag erhebt die ESBK die Spielbankenabgabe, die zugunsten der AHV und der IV verwendet wird. Für landbasierte Spielbankenspiele beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken.
Für jede weitere Million Franken steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent, bis zum Höchstsatz von 80 Prozent. Online gilt ein Basisabgabesatz von 20 Prozent bis 3 Millionen Franken, danach steigt der Satz in fünf Tranchen ebenfalls bis 80 Prozent. Diese Sätze betreffen den Ertrag der Spielbank, nicht den Einsatz der Spielenden.
Bei den Gewinnen unterscheidet das Steuerrecht danach, wo gespielt wurde.
Gewinne aus Spielbankenspielen in Schweizer Casinos sind nach Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) steuerfrei. Gewinne aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen unterliegen dagegen ab einem Steuerfreibetrag der Verrechnungssteuer von 35 Prozent, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStG in Verbindung mit Art. 24 Bst. i und ibis DBG. Der Freibetrag wird jährlich an die kalte Progression angepasst, weshalb dieser Eintrag keinen festen Betrag nennt. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nach der ESTV nicht der Verrechnungssteuer. Fragen zur Einkommenssteuer beantworten die kantonalen Steuerbehörden.
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