Nicht bewilligtes Geldspiel

Reto Bachmann
Zuletzt aktualisiert am 27. August 2026, 16:45
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Ein nicht bewilligtes Geldspiel ist ein Geldspiel, das in der Schweiz ohne die nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) erforderliche Konzession oder Bewilligung angeboten wird. Massgebend ist Art. 4 BGS: Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz. Eine Lizenz aus dem Ausland ändert daran nichts. Für Spielende hat der Begriff vor allem praktische Folgen, von der Netzsperre bis zur Besteuerung der Gewinne.

Nicht bewilligtes Geldspiel

Was das Geldspielgesetz als Geldspiel erfasst

Als Geldspiel gilt nach Art. 3 lit. a BGS jedes Spiel, bei dem gegen einen geldwerten Einsatz oder beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Fehlt für ein solches Spiel die passende Erlaubnis, ist es nicht bewilligt.

Welche Erlaubnis passt, hängt von der Spielkategorie ab. Spielbankenspiele wie Roulette oder Poker brauchen eine Konzession des Bundesrates nach Art. 5 BGS, für das Online-Angebot zusätzlich eine Konzessionserweiterung und für jedes Spiel eine Bewilligung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK. Grossspiele, also Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online laufen, bewilligt die interkantonale Behörde Gespa nach Art. 21 und 24 BGS. Kleinspiele bewilligt die kantonale Aufsichtsbehörde nach Art. 32 BGS.

Strafbar ist das Anbieten, nicht das Mitspielen. Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS droht für Spielbankenspiele oder Grossspiele ohne Konzession oder Bewilligung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, sind es bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Für die übrigen Geldspiele sieht Art. 131 Abs. 1 lit. a BGS eine Busse bis zu CHF 500’000 vor. Die ESBK hält in ihren Publikationen fest, dass sich Spielende bei einem unbewilligten Angebot nicht strafbar machen.

Spiele im privaten Kreis fallen nach Art. 1 Abs. 2 lit. a BGS gar nicht unter das Gesetz.

Wo Spielende dem Begriff begegnen

Am häufigsten zeigt sich der Begriff als Netzsperre. Nach Art. 86 Abs. 1 BGS ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Angebote in der Schweiz nicht bewilligt sind.

Sperrlisten von ESBK und Gespa

Gesperrt wird nach Art. 86 Abs. 2 BGS nur der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind. Die ESBK und die Gespa führen je eine eigene Sperrliste für ihren Zuständigkeitsbereich, und die Fernmeldedienstanbieterinnen setzen sie nach Art. 86 Abs. 4 BGS per DNS-Sperre um. Jede Aufnahme wird nach Art. 87 Abs. 1 BGS über einen Verweis im Bundesblatt eröffnet. Betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen ab dieser Veröffentlichung schriftlich Einsprache erheben.

Die Gespa weist darauf hin, dass im Internet einzig Swisslos und die Loterie Romande Lotterien und Sportwetten durchführen dürfen. Ebenfalls verboten ist nach ihren Angaben die Werbung für nicht autorisierte Lotterie- und Sportwettangebote, ausdrücklich auch das Setzen von Links auf solche Websites.

Folgen für Gewinne

Steuerlich wirkt der Begriff direkt auf das Ergebnis. Die Steuerbefreiung nach Art. 24 lit. i und ibis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) knüpft an Spiele, die nach dem BGS zugelassen sind. Gewinne aus nicht bewilligten oder ausländischen Online-Spielbankenspielen sind nach der Praxis kantonaler Steuerverwaltungen wie Thurgau und Schwyz deshalb unabhängig vom Betrag vollumfänglich steuerbar, ohne Freibetrag.

Hinzu kommt der fehlende Spielerschutz: Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung untersteht keiner Aufsicht von ESBK oder Gespa.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

Am häufigsten wird «nicht bewilligt» mit «unlizenziert» gleichgesetzt. Ein Online-Casino kann eine gültige Lizenz eines ausländischen Staates besitzen, etwa aus Malta, und in der Schweiz trotzdem nicht bewilligt sein. Nach Art. 4 BGS zählt für den Schweizer Markt allein die Konzession des Bundesrates mit Bewilligung der ESBK oder die Bewilligung der Gespa beziehungsweise der kantonalen Behörde.

Ebenso wenig deckt sich der Begriff mit «gesperrt».

Die Sperrliste erfasst nur Angebote, die eine Behörde bereits geprüft und im Bundesblatt veröffentlicht hat. Die ESBK aktualisiert ihre Liste nach eigenen Angaben viermal pro Jahr, neue Domains können also eine Zeit lang erreichbar sein, ohne dadurch bewilligt zu werden. Umgekehrt gilt Art. 86 BGS nur für Veranstalterinnen mit Sitz im Ausland; ein illegales Angebot aus dem Inland wird über das Straf- oder Verwaltungsverfahren verfolgt und nicht über eine Netzsperre. Wer aus der Erreichbarkeit einer Website auf ihre Zulässigkeit schliesst, liest die Sperrliste deshalb falsch.

Was ich zuerst prüfe, ist darum nie die Lizenzangabe im Footer, sondern das Verzeichnis der Konzessionärinnen der ESBK und die Liste der von der Gespa bewilligten Veranstalterinnen. Steht ein Anbieter dort nicht, ist sein Angebot für Spielende in der Schweiz nicht bewilligt, gleichgültig, wer die ausländische Lizenz ausgestellt hat.

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