Geldwäschereigesetz (GwG) im Geldspiel
Das Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) ist das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, das Finanzintermediären Sorgfalts- und Meldepflichten auferlegt. Im Geldspiel trifft es Schweizer Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen. Für Spielerinnen und Spieler zeigt es sich vor allem als KYC-Prüfung und als Frage nach der Herkunft des eingesetzten Geldes. Die Einzelheiten stehen in den Verordnungen der Aufsichtsbehörden.

Wen das GwG im Geldspiel verpflichtet
Spielbanken gelten nach Art. 2 Abs. 2 lit. e GwG als Finanzintermediäre. Art. 67 Abs. 1 des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) stellt sie ausdrücklich unter das GwG, und das Bundesgericht hat diese Einordnung bestätigt.
Seit dem Geldspielgesetz erfasst Art. 2 Abs. 2 lit. f GwG zusätzlich die Veranstalterinnen von Grossspielen, also Lotterien und Sportwetten. Für sie gilt eine eigene Verordnung des EJPD, während die Spielbanken der Geldwäschereiverordnung ESBK (GwV-ESBK, SR 955.021) unterstehen.
Die Pflichten stehen im Gesetz, die Details in der Verordnung.
Art. 3 Abs. 1 GwG verlangt die Identifizierung der Vertragspartei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung. Liegt ein ungewöhnlicher Sachverhalt nach Art. 6 Abs. 2 GwG vor, muss die Spielbank nach Art. 12 GwV-ESBK unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe abklären. Dazu gehört nach Art. 16 lit. d GwV-ESBK die Herkunft des eingebrachten Vermögens, wofür die Spielbank Auskünfte der Betroffenen und Informationen aus anderen Quellen einholen darf. Bleibt ein begründeter Verdacht bestehen, folgt die Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG.
Schwellenwert und Kontoeröffnung online
Für Online-Spiele legt Art. 3 GwV-ESBK einen festen Schwellenwert fest: CHF 4’000 innerhalb von 24 Stunden. Erreicht oder übertrifft eine Spielerin diesen Betrag mit einer oder mehreren Einzahlungen auf das Spielerkonto, muss die Spielbank sie identifizieren und registrieren.
Dasselbe gilt für Überweisungen von Gewinnen und Guthaben auf das eigene Zahlungskonto. Gezählt wird also in beide Richtungen, jeweils innerhalb derselben 24 Stunden.
Der Schwellenwert ist nicht der Moment der ersten Ausweisprüfung, und hier liegt die häufigste Verwechslung. Das Spielerkonto selbst richtet sich nach der Geldspielverordnung: Nach Art. 47 ff. VGS darf die Veranstalterin ein Konto provisorisch eröffnen und muss die Identität spätestens einen Monat danach überprüfen, etwa mit der Kopie eines amtlichen Ausweises oder einer elektronischen Identität. Diese Prüfung dient vor allem dem Spielerschutz und der Sperrliste. Die GwG-Identifizierung kommt bei hohen Transaktionen hinzu und kann weitere Angaben verlangen.
Was ich bei Leserfragen zuerst kläre, ist deshalb, welche der beiden Prüfungen tatsächlich ausgelöst wurde.
GwG und Geldwäscherei-Tatbestand im StGB
Oft wird das GwG mit dem Straftatbestand der Geldwäscherei in Art. 305bis des Strafgesetzbuchs gleichgesetzt. Die Gegenüberstellung zeigt, welche Norm an der Kasse eines Casinos wirkt und welche erst vor Gericht.
GwG | Art. 305bis StGB |
|---|---|
| Aufsichtsrecht mit Sorgfalts- und Meldepflichten | Strafnorm gegen das Vereiteln der Einziehung |
| Gilt für Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen | Gilt für jede Person, auch für Spielende |
| Ausgelöst durch Geschäftsbeziehung oder Schwellenwert | Setzt Vermögenswerte aus einem Verbrechen voraus |
| Spürbar als Ausweisprüfung und Herkunftsfrage | Spürbar erst in einem Strafverfahren |
| Aufsicht über Spielbanken durch die ESBK, Meldungen an die MROS | Zuständig sind die Strafverfolgungsbehörden |
| Folge: Sperre der Vermögenswerte nach Art. 10 GwG | Folge: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, im schweren Fall bis fünf Jahre |
Ausländische Anbieter und deutsches GwG
Das Schweizer GwG bindet nur Anbieter, die nach Schweizer Recht zugelassen sind. Online-Casinos ausländischer Betreiber ohne Schweizer Konzession unterliegen nach der ESBK nicht dem schweizerischen Recht.
Ihre KYC-Regeln stammen aus der Lizenz des jeweiligen Staates, und die Praxis unterscheidet sich von Betreiber zu Betreiber. Einen einheitlichen Schwellenwert gibt es dort nicht, und die ESBK weist zudem darauf hin, dass Einsätze und Gewinne in einem Strafverfahren gegen solche Anbieter eingezogen werden können.
Eine zweite Verwechslung kommt aus Deutschland.
Das deutsche Geldwäschegesetz trägt dieselbe Abkürzung GwG und enthält eigene Vorschriften für Glücksspiel im Internet. Für Spielende in der Schweiz ist es nur relevant, wenn ein Anbieter unter deutscher Erlaubnis arbeitet. Wer in AGB eines Casinos auf «GwG» stösst, sollte deshalb prüfen, ob das Schweizer Gesetz mit SR-Nummer 955.0 oder das deutsche Gesetz gemeint ist.
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