Glücksspielsucht: Definition und Diagnose
Glücksspielsucht ist der umgangssprachliche Name für die Glücksspielstörung, eine anerkannte psychische Erkrankung, bei der eine Person die Kontrolle über ihr Spielen um Geld verliert und trotz spürbarer Schäden weiterspielt. Die WHO führt sie in der ICD-11 unter dem Code 6C50, das amerikanische Handbuch DSM-5 als «Störung durch Glücksspielen». Das Schweizer Geldspielgesetz verwendet den Begriff ebenfalls und knüpft daran konkrete Pflichten der Anbieter. Die Erkrankung gilt als behandelbar.

Wie Fachleute die Glücksspielstörung diagnostizieren
Die ICD-11 verlangt drei Merkmale: eine beeinträchtigte Kontrolle über Beginn, Häufigkeit oder Dauer des Spielens, eine zunehmende Priorität des Spielens vor anderen Interessen und das Weiterspielen trotz negativer Folgen. Hinzu kommen erheblicher Leidensdruck oder deutliche Beeinträchtigungen in Familie, Beruf und anderen wichtigen Lebensbereichen, die in der Regel über mindestens zwölf Monate sichtbar sind.
Das DSM-5 arbeitet mit neun Kriterien, darunter das «Hinterherjagen» von Verlusten und das Verheimlichen des Spielens, und setzt die Schwelle bei vier von neun innerhalb von zwölf Monaten.
Eine Diagnose stellt eine Fachperson, kein Online-Selbsttest.
Wenn Sie Ihre eigene Lage einordnen möchten, bietet SOS Spielsucht unter 0800 040 080 eine kostenlose und anonyme Beratung, die rund um die Uhr erreichbar ist.
Glücksspielsucht und Spielsperre im Schweizer Recht
Im Geldspielgesetz begegnet Ihnen der Begriff vor allem bei der Spielsperre nach Art. 80 BGS. Spielbanken und Veranstalterinnen von online durchgeführten Grossspielen müssen eine Person sperren, wenn eine Fachstelle oder Sozialbehörde eine Spielsucht meldet, aber ebenso bei Überschuldung oder bei Einsätzen, die in keinem Verhältnis zu Einkommen und Vermögen stehen.
Eine Sperre setzt also keine Diagnose voraus, und eine Diagnose führt umgekehrt nicht automatisch zu einer Sperre.
Der Eintrag im zentralen Register gilt in der ganzen Schweiz und seit dem 7. Januar 2025 auch in Liechtenstein, für Spielbankenspiele vor Ort und online sowie für Online-Grossspiele wie Lotto. Anbieter ohne Schweizer Konzession sind an dieses Register nicht angeschlossen.
Eine freiwillige Sperre beantragen Sie persönlich oder schriftlich mit Ausweiskopie bei einer Spielbank Ihrer Wahl; aufheben lässt sie sich frühestens nach drei Monaten.
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