Konzessionserweiterung im Geldspielrecht
Eine Konzessionserweiterung ist der Entscheid des Bundesrates, mit dem eine Schweizer Spielbank zusätzlich das Recht erhält, Spielbankenspiele online durchzuführen. Rechtsgrundlage ist Art. 9 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS, SR 935.51). Eine eigenständige Online-Konzession kennt das Schweizer Recht nicht: Ins Internet darf nur, wer bereits eine Konzession für ein landbasiertes Casino hält. Für Spielerinnen und Spieler ist die Erweiterung deshalb die rechtliche Grundlage jedes legalen Online-Casinos in der Schweiz.

Rechtsgrundlage nach Art. 9 BGS
Nach dem Wortlaut von Art. 9 BGS erweitert der Bundesrat die Konzession, wenn die Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung ihres Online-Angebots die Voraussetzungen nach Art. 8 BGS erfüllt. Dazu gehören unter anderem ein genehmigtes Sicherheits- und Sozialkonzept und die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit. Gemäss der Botschaft zum Geldspielgesetz kann das Gesuch jederzeit während der Laufzeit der Konzession gestellt werden, also auch Jahre nach ihrer Erteilung.
Die Geldspielverordnung (SR 935.511) verlangt, dass die ESBK die Überlebensfähigkeit getrennt für das Online-Angebot und für das landbasierte Angebot prüft.
Separate Online-Konzessionen hat der Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen. Fachpublikationen erklärten dies schon während der Gesetzgebung mit dem Ziel, ausländische Anbieter vom Schweizer Markt fernzuhalten. Das Bundesgericht hielt im Urteil 2C_175/2024 vom 30. April 2025 fest, dass nach der Erweiterung ein einheitliches Rechtsverhältnis zwischen der konzessionierenden Behörde und der Konzessionärin besteht. Die Online-Tätigkeit ist demnach kein eigener Rechtsbereich, sondern Teil derselben Konzession.
Auflagen und Spielbewilligung der ESBK
Die Erweiterung allein öffnet noch kein Online-Casino. Für jedes angebotene Spiel braucht die Spielbank zusätzlich eine Bewilligung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) nach Art. 16 Abs. 1 BGS.
Wie konkrete Auflagen aussehen, zeigt die im Bundesblatt publizierte Erweiterung der Casino Zürichsee AG vom 7. Juni 2019. Für die Onlinespiele verlangte der Bundesrat zusätzliches liberiertes Aktienkapital von CHF 3’000’000 sowie eine separate Erfolgsrechnung, die jeweils bis zum 30. April des Folgejahres bei der ESBK einzureichen ist. Die Gebühr für die Erweiterung betrug CHF 5’000, zahlbar innert 30 Tagen. Diese Zahlen stammen aus einer einzelnen Verfügung; andere Erweiterungen können im Detail abweichende Auflagen enthalten.
Rechtlich hängt die Erweiterung an der Grundkonzession.
Wird die Konzession entzogen oder suspendiert, verliert die Spielbank nach derselben Verfügung auch das Online-Recht. Umgekehrt kann die ESBK die Erweiterung allein entziehen, wenn eine Spielbank ihren Online-Betrieb einstellt, während das landbasierte Casino weiterläuft.
Erteilte und entzogene Erweiterungen
Die folgende Übersicht zeigt ausgewählte Entscheide, die der Bundesrat und die ESBK in Medienmitteilungen und im Bundesblatt veröffentlicht haben.
Sie ist keine vollständige Liste, denn den jeweils aktuellen Stand der zugelassenen Online-Casinos führt die ESBK auf ihrer Website.
| Datum | Spielbank | Entscheid | Behörde |
|---|---|---|---|
| 7.6.2019 | Casino Zürichsee AG | Erweiterung um Online-Spiele | Bundesrat |
| 29.11.2023 | 12 Gesuchstellerinnen | Erweiterung für 2025 bis 2044 | Bundesrat |
| 26.2.2025 | Casino Mendrisio | Erweiterung, Online-Start am 16.7.2025 | Bundesrat |
| 20.8.2025 | Airport Casino Basel AG | Entzug der Erweiterung | ESBK |
| 20.8.2025 | Casino St. Moritz AG | Konzessionsentzug, Online-Recht entfällt | ESBK |
Abgrenzung zu Verlängerung und Lizenz
Am häufigsten wird die Konzessionserweiterung mit der Konzessionsverlängerung verwechselt. Die Verlängerung betrifft die Laufzeit einer Konzession, nicht ihren Inhalt. Ein Beispiel ist Schaffhausen: Die dortige Spielbank erhielt im Juni 2024 eine Verlängerung, befristet bis zur Eröffnung des Casinos in Winterthur.
Auch eine Spielbewilligung ist etwas anderes, denn diese erteilt die ESBK für jedes einzelne Spiel.
Eine Lizenz einer ausländischen Behörde ersetzt die Erweiterung nicht. Online-Angebote ohne Schweizer Bewilligung oder mit Sitz im Ausland nimmt die ESBK in ihre Sperrliste auf, die im Bundesblatt publiziert wird, und Schweizer Internetanbieter müssen den Zugang technisch verhindern. Wer dort trotzdem spielt, macht sich nach dem Geldspielgesetz nicht strafbar. Gemäss ESBK geschieht dies aber auf eigene Gefahr. Für Sportwetten und Lotterien spielt die Erweiterung keine Rolle, weil solche Angebote in den Zuständigkeitsbereich der interkantonalen Behörde Gespa fallen.
Wo Spielende der Erweiterung begegnen
Was ich zuerst prüfe, ist, ob hinter einem Online-Casino eine Schweizer Spielbank mit landbasiertem Standort steht. Die ESBK listet alle konzessionierten Spielbanken auf ihrer Website, landbasiert wie online. Fehlt eine Domain in dieser Übersicht, verfügt ihre Betreiberin über keine Schweizer Bewilligung für Online-Spielbankenspiele.
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