So prüfen Sie die Lizenz eines Online Casinos
Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie in der Schweiz feststellen, ob ein Online Casino legal Geld annehmen darf. Wir erklären, welche Behörde welche Bewilligung erteilt und wo die amtlichen Listen stehen. Ausserdem zeigen wir, was eine ausländische Lizenz für Spielende hierzulande bedeutet.
Der Text richtet sich an Leserinnen und Leser, die vor der ersten Einzahlung selbst prüfen wollen, statt einem Logo im Footer zu vertrauen. Die Rechtsgrundlagen haben wir in den Publikationen von ESBK, Gespa und ESTV nachgelesen.

Was eine Casino-Lizenz in der Schweiz bedeutet
Grundlage ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist. Es hat die früheren Spielbanken- und Lotteriegesetze ersetzt und regelt seither auch das Spiel im Internet.
Eine eigenständige Online-Lizenz kennt das Schweizer Recht nicht, denn Online-Spielbankenspiele wie Roulette oder Blackjack darf nur eine Spielbank anbieten, die bereits eine Konzession des Bundes für ein landbasiertes Casino hält. Sie braucht dafür eine Erweiterung ihrer Konzession durch den Bundesrat nach Art. 9 BGS. Zusätzlich muss die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) jedes einzelne Spiel bewilligen, so verlangt es Art. 16 Abs. 1 BGS. Nach der Botschaft des Bundesrates zum Gesetz war dieser Ausschluss eigenständiger Online-Anbieter gewollt.
Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele gelten als Grossspiele, und für diese ist nicht die ESBK zuständig, sondern die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa.
Für die Prüfung heisst das: Eine Lizenz im Schweizer Sinn ist immer an eine bestimmte Spielbank mit Sitz in der Schweiz gebunden.
Ein Anbieter, der auf seiner Website von einer «Schweizer Online-Lizenz» spricht, ohne eine konzessionierte Spielbank zu nennen, macht deshalb eine Angabe, die das Gesetz so nicht vorsieht. Das ist kein Beweis für Betrug, aber ein klarer Grund, genauer hinzusehen.
Auslandslizenz, Sperrliste und Netzsperre
Viele Casinos, die Schweizer Spielende ansprechen, verweisen auf eine Lizenz einer ausländischen Behörde. Eine solche Lizenz kann im Ausstellungsland durchaus gültig sein, für das Angebot in der Schweiz ersetzt sie die Konzession nach BGS jedoch nicht.
Art. 86 Abs. 1 BGS schreibt vor, dass der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen gesperrt wird. Das gilt für Veranstalter mit Sitz im Ausland oder mit verschleiertem Sitz, deren Spiele von der Schweiz aus erreichbar sind. ESBK und Gespa führen dafür je eine eigene Sperrliste mit Domainnamen (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen den Zugang zu diesen Domains sperren (Art. 86 Abs. 4 BGS), technisch geschieht das über DNS-Blocking. Die Listen und ihre Aktualisierungen werden nach Art. 87 Abs. 1 BGS über einen Verweis im Bundesblatt veröffentlicht.
Wichtig für Spielende ist die Position der ESBK: Wer in einem nicht konzessionierten Online Casino spielt, macht sich nach dem Geldspielgesetz nicht strafbar. Die Behörde hält im selben Zug aber fest, dass dies ausdrücklich auf eigene Gefahr der Spielenden geschieht.
Strafbar ist das Spielen also nicht, rechtlich geschützt aber ebenso wenig.
Eine Sperrliste ist zudem nie vollständig, weil neue Domains in der Regel schneller entstehen, als eine Behörde sie erfassen und im Bundesblatt publizieren kann.
Welche Stelle in der Schweiz was regelt
| Stelle | Zuständigkeit | Wo publiziert |
|---|---|---|
| Bundesrat | Konzessionserweiterung für Online-Spiele | Bundesblatt |
| ESBK | Bewilligung jedes Spielbankenspiels | esbk.admin.ch, Liste Online-Spielbanken |
| ESBK | Sperrliste Spielbankenspiele | esbk.admin.ch, Verweis im Bundesblatt |
| Gespa | Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele | gespa.ch, Sperrliste mit Archiv |
| Fernmeldedienstanbieterinnen | DNS-Sperre der gelisteten Domains | Keine eigene Liste |
| ESTV | Verrechnungssteuer auf Geldspielgewinne | estv.admin.ch |
Lizenzangaben auf der Casino-Website lesen
Die Prüfung beginnt auf der Website des Casinos selbst, noch bevor Sie eine amtliche Quelle öffnen. Seriöse Anbieter nennen im Footer oder in den AGB die Betreibergesellschaft, deren Sitz und die Stelle, die die Bewilligung erteilt hat.
Bei einem Schweizer Angebot ist der Betreiber in aller Regel die Aktiengesellschaft der landbasierten Spielbank, etwa eine «Grand Casino… AG». Diesen Firmennamen gleichen Sie anschliessend mit der Übersicht der ESBK zu den zugelassenen Online-Spielbanken ab. Bei einem ausländischen Angebot steht meist eine Lizenznummer mit dem Namen der ausstellenden Behörde. Ein Logo allein belegt nichts, denn Grafiken lassen sich beliebig kopieren, und massgeblich ist nur, was die Behörde in ihrem eigenen öffentlichen Register führt.
Achten Sie zudem auf die Sprache der Angaben: Steht die Lizenz nur in einer englischen Fassung der AGB, während die deutsche Seite schweigt, lohnt sich ein Vergleich beider Versionen.
Wir haben für diesen Leitfaden die amtlichen Seiten von ESBK, Gespa und ESTV gelesen und die Gesetzesartikel mit den Behördenpublikationen verglichen.
Der folgende Ablauf fasst die Prüfung in sechs Schritte, die sich in den meisten Fällen innerhalb weniger Minuten erledigen lassen.
Die Lizenzprüfung in sechs Schritten
Die Reihenfolge ist bewusst so gewählt, denn zuerst kommen die Angaben des Anbieters, danach die amtlichen Quellen, die diese Angaben bestätigen oder widerlegen.
- Schritt 1
Impressum und Lizenzangabe im Footer suchen
Suchen Sie im Footer, im Impressum oder in den AGB nach Betreibergesellschaft, Sitz und ausstellender Behörde. Fehlt eine dieser Angaben oder ist sie nur als Bild eingebunden, notieren Sie das als erstes Warnzeichen. - Schritt 2
Betreiber mit einer Schweizer Spielbank abgleichen
Prüfen Sie, ob die genannte Gesellschaft eine konzessionierte Schweizer Spielbank ist. Nur solche Spielbanken dürfen nach Art. 9 BGS mit erweiterter Konzession Online-Spielbankenspiele anbieten. - Schritt 3
Domain in der ESBK-Übersicht nachschlagen
Öffnen Sie auf esbk.admin.ch die Übersicht der zugelassenen Online-Casinos. Vergleichen Sie die Domain buchstabengenau, denn Nachahmerseiten arbeiten oft mit leicht veränderten Adressen. - Schritt 4
Sperrlisten von ESBK und Gespa durchsuchen
Durchsuchen Sie die aktuelle Sperrliste der ESBK und bei Wetten oder Lotterien jene der Gespa. Beide Listen sind als PDF verfügbar und lassen sich mit der Suchfunktion nach der Domain durchsuchen. - Schritt 5
Ausländische Lizenz im Behördenregister prüfen
Nennt der Anbieter eine ausländische Lizenz, suchen Sie die Nummer im öffentlichen Register der ausstellenden Behörde. Stimmen Firmenname und Domain dort nicht überein, ist die Angabe auf der Website nicht belegt. - Schritt 6
Unklare Angebote der ESBK melden
Bleiben Zweifel, können Sie das Angebot über das Kontaktformular der ESBK zur Prüfung einreichen. Die Behörde nimmt solche Hinweise ausdrücklich entgegen, um nicht bewilligte Angebote zu erfassen.
Rechtliche Folgen der Lizenzwahl
Die Lizenz wirkt sich auf Bereiche aus, an die viele Spielende vor der Registrierung nicht denken. Am deutlichsten zeigt sich der Unterschied bei der Besteuerung allfälliger Gewinne.
Gewinne aus Spielbankenspielen in konzessionierten Schweizer Spielbanken sind nach Art. 24 Bst. i und ibis DBG steuerfrei. Für die Online-Teilnahme gilt ein Freibetrag, der ursprünglich bei CHF 1’000’000 lag und jährlich an die Teuerung angepasst wird. Über diesem Betrag zieht der Veranstalter die Verrechnungssteuer von 35 % ab. Gewinne aus Online Casinos, die nur im Ausland ansässig sind, werden dagegen nach den Steuerbüchern der Kantone Bern und Luzern voll als Einkommen besteuert, und zwar ohne Freibetrag.
Ähnlich verhält es sich bei der Spielsperre nach Art. 80 BGS, die für Schweizer Spielbanken und Schweizer Online-Angebote gilt, während ein ausländischer Anbieter daran nicht gebunden ist.
Wer gesperrt ist, kann sich also bei einem ausländischen Anbieter weiterhin registrieren. Gerade für Personen, die sich selbst schützen wollen, ist das ein Unterschied mit praktischen Folgen. Eine selbst beantragte Sperre lässt sich nach Art. 84 der Geldspielverordnung frühestens nach drei Monaten wieder aufheben.
Der Vergleich unten stellt die beiden Varianten Punkt für Punkt nebeneinander, jeweils gestützt auf Gesetz und Behördenangaben.
Schweizer Konzession und Auslandslizenz im Vergleich
Verglichen werden ein Online Casino mit erweiterter Schweizer Konzession und ein Anbieter, der nur eine ausländische Lizenz hält. Grundlage sind der Gesetzestext sowie die Publikationen von ESBK und ESTV, keine Angaben der Anbieter selbst.
Schweizer Konzession | Nur Auslandslizenz |
|---|---|
| Zugang aus der Schweiz legal | Domain kann gesperrt werden |
| Aufsicht durch die ESBK | Aufsicht nur im Ausstellungsland |
| Gewinne bis zum Freibetrag steuerfrei | Gewinne voll einkommenssteuerpflichtig |
| Schweizer Spielsperre gilt | Schweizer Spielsperre gilt nicht |
| Spielende nicht strafbar | Spielende nicht strafbar |
| Jedes Spiel von der ESBK bewilligt | Spielprüfung nach ausländischem Recht |
Typische Warnzeichen bei Lizenzangaben
Manche Mängel erkennen Sie bereits, bevor Sie eine Behördenseite öffnen, und ein häufiges Muster ist eine Lizenzangabe ohne Nummer, ohne Firmenname oder ohne Sitz der Gesellschaft.
Ebenso auffällig ist ein Lizenzsiegel, das sich nicht anklicken lässt oder auf eine Seite des Casinos selbst statt auf das Register der Behörde führt. Nach Ansicht von Fachleuten ist auch eine Domain mit Zusatz wie «-ch» oder einer ungewohnten Endung ein Grund zur Vorsicht, wenn sie einem bekannten Schweizer Casino ähnelt. Wechselt ein Anbieter häufig seine Adresse, deutet das in vielen Fällen darauf hin, dass er Sperren umgeht.
Ein weiterer Punkt betrifft die Werbung, denn Art. 74 BGS verbietet irreführende oder aufdringliche Werbung für Geldspiele, und Schweizer Konzessionärinnen unterstehen dabei der Aufsicht.
Werbung, die Schweizer Spielende mit Bonusversprechen auf eine Seite ohne Schweizer Konzession lockt, sagt deshalb viel über den Anbieter aus. Ein Casino, das sich an Schweizer Regeln hält, hat solche Umwege nicht nötig. Zahlungswege über Drittanbieter mit unklarem Sitz sind ein weiteres Signal, das wir in unseren Prüfungen notieren.
Das sicherste Kriterium bleibt der Eintrag in der Übersicht der ESBK.
Verwandte Begriffe
Häufige Fragen zur Lizenzprüfung
Gibt es in der Schweiz eine reine Online-Casino-Lizenz?
Nein. Online-Spielbankenspiele darf nur eine konzessionierte Schweizer Spielbank anbieten, deren Konzession der Bundesrat nach Art. 9 BGS um das Online-Spiel erweitert hat.
Wo finde ich die Liste der legalen Online Casinos?
Die ESBK führt auf esbk.admin.ch eine Übersicht der zugelassenen Online-Spielbanken. Dort lässt sich die Domain eines Anbieters direkt mit dem amtlichen Eintrag vergleichen.
Mache ich mich strafbar, wenn ich in einem ausländischen Casino spiele?
Nach Angaben der ESBK machen sich Spielende in nicht konzessionierten Online Casinos nach dem Geldspielgesetz nicht strafbar. Sie spielen aber auf eigene Gefahr und ohne Schweizer Aufsicht.
Was bedeutet es, wenn eine Domain auf der Sperrliste steht?
Das Angebot ist in der Schweiz nicht bewilligt. Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen den Zugang nach Art. 86 Abs. 4 BGS sperren, technisch geschieht das über DNS-Blocking.
Wer ist für Sportwetten und Lotterien zuständig?
Für diese Grossspiele ist die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa zuständig. Sie führt eine eigene Sperrliste mit Domains nicht bewilligter ausländischer Anbieter, getrennt von jener der ESBK.
Muss ich Gewinne aus ausländischen Online Casinos versteuern?
Ja. Nach den kantonalen Steuerbüchern von Bern und Luzern werden solche Gewinne voll als Einkommen besteuert, ohne Freibetrag. Deklariert werden müssen alle Gewinne, auch die steuerfreien.
Gilt meine Schweizer Spielsperre auch im Ausland?
Nein. Die Spielsperre nach Art. 80 BGS erfasst Schweizer Spielbanken und Schweizer Online-Angebote. Ein Anbieter mit ausschliesslich ausländischer Lizenz ist an diese Sperre nicht gebunden.
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Was wir zuerst prüfen, ist die Zeile zur ESBK. Steht die Domain eines Casinos nicht in deren Übersicht der Online-Spielbanken, hilft keine Angabe im Footer weiter. Die Gespa-Liste ziehen wir bei Sportwetten und Lotterien hinzu, weil die ESBK dort nicht zuständig ist.